Prüfen. Dem Urteil zufolge darf auf Abschreibungen nur der durchschnittliche Zinssatz der vergangenen zehn Jahre erhoben werden*. Prüfen Sie, welche Kalkulation Ihrem Bescheid zugrunde liegt. Ihre Kommune muss Ihnen Informationen dazu bereitstellen. Oft findet man sie im Internet.
Widerspruch. Wenn Ihrem Bescheid eine rechtswidrige Berechnung zugrunde liegt, haben Sie vier Wochen Zeit, ihr zu widersprechen. Berufen Sie sich bei Ihrem Widerspruch auf das von Hans-Joachim Lehmann erstrittene Urteil unter Nennung des Aktenzeichens (Az. 9 A 1019/20). Liegt der rechtswidrige Bescheid schon länger zurück, können Sie bei der Behörde beantragen, diesen zurückzunehmen. Beziehen Sie sich dabei auf Paragraf 130 der Abgabenordnung.
*Passage am 6.9.2022 korrigiert.
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Die Antwort meiner Kämmerei:
Gem. § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei den Abgabenbescheiden um rechtswidrige Verwaltungsakte handelt. Da die Gebührenbescheide vor dem Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 im Einklang mit dem KAG NRW und der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung ergangen sind, handelt es sich hierbei nicht um rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 130 AO liegen daher nicht vor.