Mutmacher

Ihre Chance

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Prüfen. Dem Urteil zufolge darf auf Abschreibungen nur der durch­schnitt­liche Zins­satz der vergangenen zehn Jahre erhoben werden*. Prüfen Sie, welche Kalkulation Ihrem Bescheid zugrunde liegt. Ihre Kommune muss Ihnen Informationen dazu bereit­stellen. Oft findet man sie im Internet.

Wider­spruch. Wenn Ihrem Bescheid eine rechts­widrige Berechnung zugrunde liegt, haben Sie vier Wochen Zeit, ihr zu wider­sprechen. Berufen Sie sich bei Ihrem Wider­spruch auf das von Hans-Joachim Lehmann erstrittene Urteil unter Nennung des Aktenzeichens (Az. 9 A 1019/20). Liegt der rechts­widrige Bescheid schon länger zurück, können Sie bei der Behörde beantragen, diesen zurück­zunehmen. Beziehen Sie sich dabei auf Paragraf 130 der Abgaben­ordnung.

*Passage am 6.9.2022 korrigiert.

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verleihnixx22 am 18.08.2022 um 12:51 Uhr
Rücknahme nach AO130

Die Antwort meiner Kämmerei:
Gem. § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei den Abgabenbescheiden um rechtswidrige Verwaltungsakte handelt. Da die Gebührenbescheide vor dem Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 im Einklang mit dem KAG NRW und der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung ergangen sind, handelt es sich hierbei nicht um rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 130 AO liegen daher nicht vor.