Mutmacher Christa und Gunter Vetter gehen gegen Internet-Betrüger vor

4

Finanztest stellt Menschen vor, die Unternehmen oder Behörden die Stirn bieten und dadurch die Rechte von Verbrauchern stärken. Diesmal: Christa und Gunter Vetter, Rentner aus Baruth, haben sich gegen die unrecht­mäßigen Forderungen eines Inkassounter­nehmens gewehrt.

Der Brief der „Rechts­anwalts­kanzlei am Modenbach“ beginnt freundlich mit „Sehr geehrter Herr Vetter“, der Ton des Schreibens allerdings ist scharf. „Sie wissen ganz genau, dass Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Das wird auch das Gericht nicht anders sehen und Sie dementsprechend zur Zahlung verurteilen.“ 263,87 Euro sollte der Brandenburger umge­hend zahlen, so könne er sich ein „lang­wieriges und teures Gerichts­verfahren ersparen“. Das Anwalts­schreiben vom September 2017 ist eins von vielen, die Gunter Vetter in einer Akte gesammelt hat. Zahlungs­aufforderungen, ein gericht­licher Mahn­bescheid und mehrere Briefe eines Inkassounter­nehmens sind abge­heftet. Der 71-Jährige wurde monate­lang mit solchen Schreiben bedroht. Er sollte für Uhren zahlen, die er nie bestellt hat. „Ich hätte nicht gedacht, dass mir so etwas passieren kann“, sagt er.

Pakete ohne Absender

Im Jahr 2014 hatte Gunter Vetter die Internetseite Web.de besucht, um seinen E-Mail-Eingang zu kontrollieren, als er am Rand des Bild­schirms ein Fenster mit Uhrenwerbung der Firma „Editions Atlas“ entdeckte. Der Brandenburger klickte drauf und sah, dass dort nachgebildete Flieger­uhren preisgünstig im Abonnement angeboten wurden. Die erste sollte 8,90 Euro kosten, alle weiteren Uhren dann 29,90 Euro. Vetter war nicht weiter interes­siert und schloss das Fenster. „Damit war die Sache für mich erledigt“, sagt er heute.

Einige Wochen später wurde in einem Papp­karton eine Uhr geliefert. Offensicht­lich war sie ein Billig­exemplar, nicht einmal 8,90 Euro wert. Der Rentner wollte die Uhr zurück­schi­cken, doch auf dem Paket stand kein Absender. Eine zweite Uhr kam einige Wochen später und schließ­lich die erste Rechnung. Er schickte eine E-Mail an den Uhren-Anbieter, dass er die Sammelstücke nicht will, und bat um eine Adresse zum Zurück­senden. Statt­dessen kamen eine Rechnung, weitere Uhren und eine Sammelbox. Die Uhren liegen bis heute beim Ehepaar Vetter im Wohn­zimmerschrank.

Tipp: Die Stiftung Warentest testet auch Rechts­schutz­versicherungen zum Vergleich Rechtsschutzversicherungen.

Verbraucherzentrale einge­schaltet

Gunter Vetter wider­sprach den Forderungen schriftlich. Dennoch kamen Mahnungen und Schreiben der Anwalts­kanzlei und des Inkassounter­nehmens UGV, die beide dieselbe Post­anschrift im pfäl­zischen Hart­hausen haben. Sicher kein Zufall. „Wir waren uns einig, dass wir den Abzo­ckern nichts zahlen“, sagt seine Ehefrau Christa. „Doch manchmal hatte ich Angst, dass ein Geld­eintreiber vor der Tür steht.“ Um sich abzu­sichern, besuchte Gunter Vetter eine Außen­stelle der Verbraucherzentrale Brandenburg in Lucken­walde. Der Anwalt bestärkte ihn, weiterzumachen wie bisher. Da kein Vertrag zwischen der „Editions Atlas“ und Gunter Vetter existiert, haben die Forderungen keine Grund­lage.

Vetter wusste: Rechnungen verjähren nach drei Jahren. Im November 2017, kurz vor Ablauf der Frist, kam ein letztes Anwalts­schreiben. Er sollte 132 Euro zahlen, die Hälfte der ursprüng­lich geforderten Summe. Andernfalls werde die Zwangs­voll­stre­ckung einge­leitet. Der Rentner aus Baruth ließ sich auch davon nicht einschüchtern: „Es gibt sicherlich viele Leute, denen Ähnliches passiert ist und die vor lauter Angst gezahlt haben.“

Ihre Chance

Lieferungen.
Wenn Sie nicht bestellte ­Ware erhalten, werden Sie laut Bürgerlichem Gesetz­buch (BGB) nicht Eigentümer der Ware. Sie brauchen sie weder zu bezahlen noch zurück­zusenden.
Rechnungen.
Un­berechtigte Zahlungs­aufforderungen sollten Sie sofort schriftlich zurück­weisen – per Einschreiben mit Rück­schein oder Fax mit Sendebe­richt.
Mahn­bescheid.
Einen amtlichen Mahn­bescheid kann jeder beim Amts­gericht ­anfordern. Ihr Wider­spruch muss binnen 14 Tagen bei diesem Amts­gericht vorliegen. Füllen Sie dazu das ­rosa Formular aus, das dem Bescheid beiliegt. Um weiter gegen Sie vorzugehen, müsste das Unternehmen vor Gericht nach­weisen, dass seine Forderung berechtigt ist.

4

Mehr zum Thema

4 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • loddl am 10.05.2018 um 12:57 Uhr
    Unvollständigkeit, fehlende Rechercheseriosität

    Ich schließe mich den Fragen von ig61 und Olonetzky an.
    M. E. ist der Artikel sehr wichtig. Er wird aber unglaubwürdig, wenn die zentrale Frage nicht geklärt ist. Dem Artikel muss man - leider nur indirekt - entnehmen, dass Herrn Vetters Anschrift vom Uhrenversender über web.de bzw. dahinter stehende Tracker (möglicherweise zu den dominierenden US-amerikanischen Datensammlern gehörend) das Surfverhalten und (in der Tat auch über das Telefonbuch erhältliche) Anschriftendaten zusammenbringen.

  • Olonetzky am 22.03.2018 um 08:03 Uhr
    Wie wurde die Adresse bekannt

    Liebe Redaktion,
    ich habe dieselben Fragen wie der Leser Andreas G. und bin leider mit Ihrer Antwort nicht zufrieden.
    Was soll der Hinweis auf das Telefonbuch?
    Das gäbe nur Sinn, wenn Name und Wohnort bekannt sind.
    Ohne die Klärung dieser wesentlichen Fragen hätten Sie den Artikel nicht veröffentlichen dürfen.
    Sie schaffen damit ´nur weitere Unsicherheiten.
    Freundliche Grüße
    Klaus Lerchenberg

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.03.2018 um 12:58 Uhr
    Inkassounternehmen

    @ig61: Letztendlich konnte die Frage, wie der Absender an die Adresse gelangte, nicht mehr geklärt werden. Die Forderung des Inkassounternehmens ist inzwischen verjährt. Es spielt keine Rolle, wie das Unternehmen an die Adresse gelangt ist, theoretisch würde auch ein Blick in das Telefonbuch ausreichen, um eine Adresse zu finden. Sachen, die ich nicht bestellt habe, muss ich nicht bezahlen, egal wie sie mich erreichen. Der Empfänger muss natürlich standhaft bleiben und sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen, gegebenenfalls auch mit der Unterstützung einer Verbraucherzentrale. Diese hilft auch bei der Formulierung eines Widerrufs. (AK)

  • ig61 am 14.03.2018 um 14:51 Uhr
    Der Artikel ist unvollständig

    Liebe Redaktion,
    der Artikel ist aus meiner Sicht unvollständig und das ist für den Leser höchst unbefriedigend.
    Ich habe eine weitere Seite gesucht wo steht, wie der Mutmacher letztlich die Forderung tatsächlich losgeworden ist - die VZ anzusprechen lohnt wohl allein nicht - oder sollte das Inkassounternehmen tatsächlich eingeknickt sein?
    Was mich auch interessiert, wie kam es dazu, dass die Versandfirma die Adresse von Herrn Vetter erfuhr; gab es ein Leck bei web.de oder hat er sie selbst dem Uhrenversender gegeben? Zur tatsächlichen Warnung für den Verbraucher, fände ich das wichtig zu wissen.
    Dennoch liebe Grüße
    Andreas G.