Whistleblower – die Rechtslage
- Meinungsfreiheit. Das Urteil, das Brigitte Heinisch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstritten hat, gilt als wegweisend. Es stärkt die Rechte von Menschen, die Missstände in Unternehmen oder Behörden öffentlich machen (EGMR, Az. 28274/08). Laut Gericht können solche Veröffentlichungen durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt sein. Dieser Artikel garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung.
- Motivation. Relevant sind vor allem die Motive des Whistleblowers, nicht die tatsächlichen Fakten: Wesentlich ist, dass die Person, die an die Öffentlichkeit geht, dies in gutem Glauben und in der Überzeugung getan hat, dass die Informationen wahr sind. Sie muss davon ausgehen, dass die Informationen im öffentlichen Interesse sind und es keine diskreteren Mittel gibt, um gegen den Missstand vorzugehen.
- Redlichkeit. Die Person darf aber nicht leichtfertig falsche Angaben machen.
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