Mutmacher

Tipps

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  • Gesetz. Das Allgemeine Gleichbe­hand­lungs­gesetz verbietet jede Diskriminierung einer Person, etwa wegen Herkunft, Geschlecht oder Alter.
  • Beschwerde. Sind Sie über­zeugt, in einem Bewerbungs­verfahren wegen eines der geschützten Merkmale diskriminiert worden zu sein, beschweren Sie sich bei der Stelle, die ausgeschrieben hat. Kann Sie Ihren Vorwurf nicht entkräften, können Sie eine Entschädigung verlangen. Einen Jobanspruch haben Sie nicht. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach Erhalt der Absage schriftlich geltend.
  • Hilfe. Lassen Sie sich von einer Beratungs­stelle helfen. Diese finden Sie über die Bundesantidiskriminierungsstelle.
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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2018 um 09:19 Uhr
Grad der Schwerbehinderung

@DennisBasler: Sofern Sie mit Ihrem Hinweis auf die Angabe in Prozent anspielen, liegen Sie richtig. Der Grad der Behinderung wird oft in Prozent angegeben, also etwa: „Ich habe einen Grad der Behinderung von 50 Prozent". Dies ist aber falsch. Richtig ist: "Ich habe einen Grad der Behinderung von 50". Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Auch wir haben hier diesen Fehler gemacht und den Text nun korrigiert. Von „Schlussverkauf“ ist allerdings nirgendwo die Rede. (PH)

DennisBasler am 18.03.2018 um 19:28 Uhr
schwerbehinderte Menschen - kein Schlussverkauf

Es ist schon erstaunlich, dass Stiftung Warentest im Zusammenhang mit schwerbehinderten Menschen vom Schlussverkauf spricht: "Dies gilt für Menschen ab einer Schwerbehinderung von 50 Prozent, unter bestimmten Umständen auch für Bewerber mit einer Schwerbehinderung von 30 Prozent."
Den Mitarbeitern von Stiftung Warentest sollte die gesetzliche Grundlage des § 2 SGB IX bekannt sein oder vor Veröffentlichung eines Beitrages recherchieren:
Abs. 2: "Menschen sind ... schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt...",
Abs. 3: "Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)."

Gelöschter Nutzer am 22.11.2016 um 19:03 Uhr
Ergänzungen

Tendenzbetriebe (in den meisten Fällen handelt es sich dabei um kirchliche Arbeitgeber gleich welcher Glaubensrichtung) dürfen sehr wohl diskriminieren und beispielsweise nur Bewerber einstellen, die der eigenen Glaubensgemeinschaft angehören, deren Werte vertreten oder ein bestimmtes Geschlecht aufweisen. Dies sollte im Text Erwähnung finden. Lustigerweise (eigentlich eher sehr, sehr traurigerweise) verbietet das Gleichbehandlungsgesetz nicht die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer politischen Einstellung.