
Mitstreiten. Einer klagt, viele hängen sich dran und gewinnen den Musterprozess bestenfalls mit. © Stiftung Warentest / René Reichelt
Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
Fehler im Steuerbescheid lassen sich mit einem Einspruch meist schnell aus der Welt schaffen. Damit das Finanzamt einlenkt, muss der Einspruch allerdings gut begründet sein. Manchmal hilft es, sich dabei auf die Argumentation anderer zu stützen: Entspricht die eigene Angelegenheit einer Frage, die zeitgleich den Bundesfinanzhof, das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof beschäftigt, können sich Steuerzahlerinnen und Steuerzahler kostenlos an das Verfahren anhängen. Gewinnen die Klagenden, profitieren alle Eingeklinkten ebenfalls.
Welche Streitfragen aktuell verhandelt werden, zeigen wir in diesem Beitrag. Wir haben wichtige Verfahren beim Bundesfinanzhof für Sie zusammengefasst und erklären kurz und ohne Amtsdeutsch, um was es geht. Mit unseren Musterbriefen helfen wir, sich ganz einfach an einem Musterprozess zu beteiligen.
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Liebes Test-Team,
das Urteil zu dem Verfahren VI R 39/19 wurde kürzlich erfreulicherweise veröffentlicht.
Viele Grüße
Thorsten
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Beschränkung nach der Aktienverluste nicht mit sonstigen Einkünften (z.B. Gewinne aus Fonds, Festgeld, etc.) steuerlich verechnet werden dürfen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Wer also Aktienverluste hat und gleichzeitig Gewinne aus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestehen, kann sich mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren und ein Ruhen des Einspruchverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen. Für den Einspruch gibt es Musterbriefe von Einkommensteuerprogrammen oder man wendet sich an Steuerberater.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-der-bfh-haelt-die-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-aktienveraeusserungsverluste-fuer-verfassungswidrig/
@PWAUST: Wenn sich Ihr Einspruch auf die Krankheitskosten beziehen würde, müssen sie das nicht tun. Der Bescheid bleibt durch den Vorläufigkeitsvermerk ohnehin offen, bis das Gericht entschieden hat. Nach der Entscheidung wird das Finanzamt auch von sich aus tätig und rechnet Ihren Steuerbescheid ab. (PH)
Im Steuerbescheid steht von Amts wegen ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten. Empfehlen Sie zusätzlich Einspruch mit Hinweis auf den im Artikel zitierten Musterprozess einzulegen?
Kommentar vom Autor gelöscht.