Für Kapitalanleger

Verlustverrechnung
In diesem Musterverfahren prüfen die Richter, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer (25 Prozent) unterliegen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können (BFH, Az. VIII R 11/14).
Privatdarlehen
Wer privat Dritten ein Darlehen gewährt, aber Geld und Zinsen vom Darlehensnehmer nicht zurückerhält, kann eventuell zumindest steuerlich von einer Klage beim Bundesfinanzhof profitieren. Dieser klärt die Frage, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist (BFH, Az. VIII R 13/15).
Erstattungszinsen
Müssen Steuerzahler Erstattungszinsen vom Finanzamt als Kapitalerträge versteuern, wenn gleichzeitig Nachzahlungszinsen nicht verrechnet werden dürfen? Zu der Frage ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Verfassungshüter sollen klären, ob eine Besteuerung rechtmäßig ist (BVerfG, Az. 2 BvR 1711/15).
Depotübergreifende Verrechnung
Streit gibt es auch bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei Depotinhabern. Banken sind zu einer solchen Abrechnung pro Depot verpflichtet, bevor sie Abgeltungsteuer abführen oder den Freistellungsauftrag berücksichtigen. Fraglich ist, ob das Finanzamt bei zwei separaten Depots alle Verluste und Gewinne depotübergreifend verrechnen muss. Ja, sagt das Finanzgericht Düsseldorf. Zudem erlaubte es den Abzug von Altverlusten vor laufende Verlusten. Jetzt soll der Bundesfinanzhof die Rechtslage klären (BFH, Az. VIII R 23/15).
Lebensversicherung
Kann ein Verlust aus dem Verkauf einer 1999 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden? Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte das ab, weil keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag. Ob das Abzugsverbot richtig ist, müssen jetzt die obersten Finanzrichter entscheiden (BFH, Az. VIII R 38/15).