Häusliche Arbeitsplätze geltend machen
Prozess
Auch für Berufstätige mit häuslichem Arbeitszimmer gibt es beim Bundesfinanzhof einen wichtigen Streit: Sie dürfen Versicherungs-, Reinigungs-, Mietkosten und Posten wie Abschreibungen bisher nur absetzen, wenn sie den Raum fast hundertprozentig beruflich oder betrieblich nutzen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs soll klären, ob das rechtens ist. Wenn nicht, ist die Frage: Wie viel muss das Finanzamt anerkennen, wenn das Zimmer zeitweise auch privaten Zwecken dient (Az. GrS 1/14)?
Chance
Es geht um Fälle wie diese:
- Ein Werkstattbesitzer hat in einer Ecke seines großzügigen Ess- und Wohnraums ein Arbeitszimmer eingerichtet. Am Esstisch finden nicht nur Familienmahlzeiten statt, sondern auch Besprechungen mit Geschäftspartnern und Kunden. Der Selbstständige möchte 50 Prozent der Raumkosten als Betriebsausgaben abrechnen. Es geht um 2 941 Euro. Gewinnt der Mann, gibt es zwei Möglichkeiten. Ist das Zimmer in seiner Wohnung Mittelpunkt der gesamten Arbeit, muss das Finanzamt die 2 941 Euro voll anerkennen. Wenn nicht, zählen bis zu 1 250 Euro. Damit spart der Werkstattbesitzer 375 Euro Steuern, wenn er mit Solidaritätszuschlag 30 Prozent Steuern zahlt (Az. X R 32/11).
- In einem anderen Prozess verwaltet ein Vermieter zwei Mehrfamilienhäuser im häuslichen Arbeitszimmer, das er auch für private Schreibtisch- und Computerarbeiten nutzt. Er hat aufgezeichnet, dass die berufliche Arbeit als Vermieter 60 Prozent ausmacht und die private 40 Prozent. 60 Prozent der Zimmerkosten will der Kläger als Werbungskosten absetzen. Es geht um 482 Euro im Jahr (Az. IX R 23/12).
- Ein Steuerfachwirt macht 3 393 Euro als Betriebsausgaben für ein Büro geltend, in dem er für Kunden Buchführungs- und Schreibarbeiten anbietet. Eingerichtet ist das Büro in einem eigentlich zum Wohnen gedachten Zimmer mit 3,6 Quadratmetern Küchenzeile. Das Apartment, in dem der Mann auch wohnte, verfügt sonst nur über Bad, Schlafzimmer und Flur (Az. III R 62/11).
Was tun?
Selbstständige geben Kosten für solche Arbeitsplätze in der Steuererklärung als Betriebsausgaben an, Vermieter als Werbungskosten auf Anlage V. Arbeitnehmer wie Lehrer, die woanders keinen Arbeitsplatz haben, machen bis zu 1 250 Euro auf Anlage N als Werbungskosten geltend. Dazu kommen Belege über die berufliche Nutzung. Auch Schätzungen sind möglich.
Beispiel: Ein Psychologe belegt mit seinen Therapiestunden, dass er in einer 100-Quadratmeter-Wohnung einen Raum von 20 Quadratmetern zu zwei Dritteln beruflich nutzt. Er hat 15 000 Euro Wohnungskosten, auf den Raum entfallen 3 000 Euro (20 Prozent). 2 000 Euro (zwei Drittel) gibt er als Betriebsausgaben in der Steuererklärung an. Lehnt das Finanzamt ab, legen Steuerzahler wie er Einspruch ein und berufen sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof.