Krankheitskosten voll absetzen
Prozess
Ein für viele Menschen wichtiges Verfahren dreht sich um Kosten für Ärzte, Medikamente, Kuren und Pflegeleistungen. Die Kläger beim Bundesfinanzhof wollen ihre Kosten vom ersten Cent an als außergewöhnliche Belastung absetzen (Az. VI R 32/13). Doch das Finanzamt berücksichtigt bisher medizinisch notwendige Krankheits- und Pflegekosten nur, wenn sie über der zumutbaren Belastung liegen.
Chance
Kippen die Richter die zumutbare Belastung, sparen Patienten hunderte oder tausende Euro Steuern. Je mehr Einkünfte sie haben, desto größer ist ihr persönlicher Gewinn.
Beispiel: Ein Ehepaar ohne Kinder, das im Steuerbescheid 2014 Einkünfte von 60 000 Euro hat, muss Krankheitskosten bis zu 3 600 Euro (6 Prozent) ohne Steuervorteil bestreiten. In dieser Höhe wirken sich Rezeptgebühren, Zahnarztrechnungen und andere Kosten nicht aus. Entfällt die zumutbare Belastung, kann das Ehepaar alles vom ersten Cent an absetzen. Die zusätzliche Steuerersparnis beträgt bis zu 1 080 Euro, wenn das Paar mit Solidaritätszuschlag 30 Prozent Steuern zahlen müsste.
Was tun?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Wer Krankheits- und Pflegekosten hat, gibt diese in allen noch fälligen Steuererklärungen vom ersten bis zum letzten Cent an. Dazu kommen Zahlungsnachweise und Belege wie Rezepte, ärztliche Verordnungen, amtsärztliche Gutachten und Bescheinigungen über Pflegestufen. Für den Fall, dass es zu Nachfragen kommt, werden Kopien aufgehoben. Das Finanzamt wird zunächst nur Kosten anerkennen, die höher als die zumutbare Belastung sind, den Steuerbescheid aber von sich aus vorläufig erteilen. Ermöglicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nachträglich Steuerersparnisse, gibt es vom Finanzamt automatisch Nachschlag.
- Wer will, kann das Urteil des Bundesfinanzhofs in München auch abwarten und medizinisch notwendige Krankheits- und Pflegekosten samt Belegen erst beim Finanzamt einreichen, wenn die Richter die zumutbare Belastung kippen. Das ist für alle Jahre möglich, für die Einkommensteuerbescheide noch offen sind. Seit September 2013 erteilt das Finanzamt sie zum Abzug von Krankheits- und Pflegekosten von sich aus vorläufig.