
Entscheidet der Bundesfinanzhof für Steuerzahler, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Musterprozesse vor.
Finden Sie den passenden Musterprozess!
- Kurz gefasst.
- Auf welche Verfahren Sie sich beziehen könnten, können Sie auf der Seite des Bundesfinanzhofs etwa anhand von Schlagworten selbst recherchieren. Einfacher geht es mit unserer Übersicht: Wir haben wichtige Verfahren für Sie zusammengefasst und erklären kurz und ohne Amtsdeutsch, um was es geht.
- Sortiert.
- Alle interessanten Musterprozesse haben wir nach Gruppen sortiert. So behalten Arbeitnehmer, Anleger, Eltern und Vermieter Überblick über Verfahren, die sie betreffen. Wer mit dem Amt um Gesundheitsausgaben oder Handwerkerkosten streitet, findet unter „Für alle“ vielleicht den passenden Aufhänger für den Einspruch.
- Vorgeschrieben.
- Unsere Musterbriefe helfen bei der Formulierung Ihres Einspruchs. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Ruhen Ihres Verfahren beantragen und welche Angaben Sie nicht vergessen dürfen.
Urteile des Bundesfinanzhofs entfalten Wirkung
Sowohl Steuerzahlende wie Finanzamt können das Urteil eines Finanzgerichts höchstrichterlich überprüfen lassen. Fechten sie die Entscheidung der ersten Instanz an, landet der Fall als Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München. Ein BFH-Urteil ist nur für den jeweils verhandelten Fall bindend. Doch die Finanzverwaltung orientiert sich bei ähnlich gelagerten Fällen in der Regel an den Einschätzungen der Richterinnen und Richter. Bekommt ein Steuerzahler also beim Bundesfinanzhof Recht, kann sich das in der Zukunft für alle positiv auswirken.
So beteiligen Sie sich an einem Musterprozess
Mit einem Trick können Steuerzahlende aber sogar rückwirkend von einem für sie positiven Urteilen profitieren. Das geht in Fällen, in denen ihr Steuerbescheid noch offen ist. Einen Bescheid offenzuhalten und sich an einem Musterverfahren zu beteiligen, ist einfach und kostenlos: Steuerzahlende legen innerhalb eines Monats nach Erhalt ihres Bescheids Einspruch ein. Darin müssen sie auf das Aktenzeichen eines Verfahrens verweisen, das sie in gleicher Weise betrifft. Das Finanzamt lässt den Fall dann so lange liegen, bis in der Hauptsache der Richterspruch gefallen ist.
Diese Thema ist im April 2020 erschienen. Wir haben es im Juli 2021 aktualisiert. Zuvor gepostete Kommentare beziehen sich auf eine frühere Fassung.
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Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Beschränkung nach der Aktienverluste nicht mit sonstigen Einkünften (z.B. Gewinne aus Fonds, Festgeld, etc.) steuerlich verechnet werden dürfen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Wer also Aktienverluste hat und gleichzeitig Gewinne aus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestehen, kann sich mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren und ein Ruhen des Einspruchverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen. Für den Einspruch gibt es Musterbriefe von Einkommensteuerprogrammen oder man wendet sich an Steuerberater.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-der-bfh-haelt-die-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-aktienveraeusserungsverluste-fuer-verfassungswidrig/
@PWAUST: Wenn sich Ihr Einspruch auf die Krankheitskosten beziehen würde, müssen sie das nicht tun. Der Bescheid bleibt durch den Vorläufigkeitsvermerk ohnehin offen, bis das Gericht entschieden hat. Nach der Entscheidung wird das Finanzamt auch von sich aus tätig und rechnet Ihren Steuerbescheid ab. (PH)
Im Steuerbescheid steht von Amts wegen ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten. Empfehlen Sie zusätzlich Einspruch mit Hinweis auf den im Artikel zitierten Musterprozess einzulegen?
Kommentar vom Autor gelöscht.