Muster­brief Mobil­funk-Rechnungs­gebühr So fordern Sie Ihr Geld zurück

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Muster­brief Mobil­funk-Rechnungs­gebühr - So fordern Sie Ihr Geld zurück

© Thinkstock / Daisy-Daisy

Mobil­funk­unternehmen dürfen kein Extra-Geld für Papier­rechnungen und deren Versand verlangen. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden. Betroffene Kunden können Erstattung entsprechender Gebühren fordern, die sie seit 2012 gezahlt haben. Mit dem Musterbrief von Finanz‧test können Sie ganz einfach Ihr Geld zurück­fordern.

Klare Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs

Die Begründung der Bundes­richter: Mobil­funk­unternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden eine Rechnung zu schi­cken. Das nur per E-Mail zu tun oder die Rechnung lediglich zum Download bereit zu halten, reicht nach Ansicht der BGH-Richter allenfalls dann aus, wenn ein Unternehmen seine Dienst­leistung ausschließ­lich übers Internet anbietet. Sobald die Verträge auch schriftlich oder im Laden abge­schlossen werden können, muss der Anbieter die Rechnung ohne Aufpreis per Post verschi­cken.

Download: Musterbrief Rückforderung

Anspruch beträgt oft mehr als 50 Euro

Die Gebühr für Papier­rechnungen lag meist bei 1,50 Euro pro Monat. Die haben die Unternehmen jetzt zu erstatten. Verjährt ist die Rück­forderung für Beträge, die bereits bis Ende 2011 gezahlt wurden. Viele Mobil­funk­kunden mit Papier­rechnung werden die unzu­lässige Gebühr also von Januar 2012 bis Januar 2015 gezahlt haben. Das sind 55,50 Euro. Zusätzlich können sie Heraus­gabe dessen verlangen, was das Unternehmen mit dem Geld erwirt­schaftet hat. Bei Unternehmen gehen Gerichte davon aus, dass sie mit Geld, das ihnen wie Eigen­kapital zur Verfügung steht, regel­mäßig fünf Prozent­punkte über dem Basiszins­satz erwirt­schaften.

Den Muster­brief nutzen – so gehts

Kopieren Sie den Text aus unserem Muster­brief in Ihr Text­ver­arbeitungs­programm und fügen Sie Ihre eigene Adresse, die Adresse Ihres Mobil­funkanbieters (aus den Vertrags­unterlagen) und Ihre Mobil­funk-/Vertrags­nummer ein. Verschi­cken Sie das Schreiben mit Ihrer Forderung zunächst als Brief. Kommt inner­halb von drei Wochen keine Eingangs­bestätigung, verschi­cken Sie den Brief erneut, diesmal aber als Einschreiben mit Rück­schein. Beauftragen Sie einen Rechts­anwalt mit der Durch­setzung Ihrer Forderung, wenn das Unternehmen die Gebühren nicht frist­gerecht erstattet. Suchen Sie per Internetsuch­maschine nach Kanzleien, die das anbieten und die möglichst schon Erfolge vorweisen können. Sie können Rechts­anwälte im ganzen Bundes­gebiet beauftragen. Solche Fälle lassen sich ohne weiteres per Post, E-Mail- und/oder Telefon abwi­ckeln. Die Kosten für den Rechts­anwalt hat das Mobil­funk­unternehmen zu tragen.

Beachten Sie: Ihre Forderung auf Erstattung von 2012 gezahlten Gebühren verjährt am 31.12.2015. Sie sollten recht­zeitig vorher einen Anwalt beauftragen. Unseren Muster­brief zu benutzen, stoppt die Verjährung nicht.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 09.10.2014
Aktenzeichen: III ZR 32/14

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Profilbild Stiftung_Warentest am 14.03.2022 um 07:37 Uhr
Gebühr für Papierrechnung bei Mobilfunkverträgen

@KRPP: Sie können in diesem Jahr noch die Erstattung rechtswidriger Gebühren durchsetzen, die Sie ab 1.1.2019 gezahlt haben. Die Forderung auf Erstattung früher gezahlter Gebühren ist bereits verjährt.

KRPP am 11.03.2022 um 12:49 Uhr
Gebühr für Papierrechnung bei Mobilfunkverträgen

Hallo,
ich bin leider jetzt erst auf den Artikel über das Urteil gestoßen
Arcor/Nachfolger Vodafone hat für Papierrechnung/Überweisung zeitweise auch nur für Überweisung (das heißt, wenn man keine Lastschrift zuließ) Gebühren berechnet.
Wie lange/ für welchen Zeitraum kann man die Gebühren zurückfordern?
MfG

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 09.07.2020 um 20:38 Uhr
Re: Anspruch auch bei Festnetzverträgen?

Die Ansagen den Bundesgerichtshof gelten selbstverständlich auch für Festnetzverträge. Voraussetzung hier genau wie bei Mobilfunkverträgen: Es handelt sich nicht um ein Angebot, das ausschließlich übers Internet vertrieben wird.

Stiftom am 09.07.2020 um 17:55 Uhr
Anspruch auch bei Festnetzverträgen?

Hallo,
habe mit O2 einen Internet- und Festnetzvertrag. Ich bekomme meine Rechnung immer per Papierpost. Dies wird mir mit € 1,2605 + MWSt. in Rechnung gestellt. Gibt es auch da einen Anspruch auf Rückzahlung?
Vielen Dank.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 29.06.2015 um 08:41 Uhr
Re: Erstattung der Papierrechnungsbeiträge

Die Rechtskraft von Urteilen gilt in der Tat nur zwischen den jeweiligen Parteien, also Kläger/in und Beklagte/r. Insofern hat Ihr Anbieter Recht. Allerdings würde das zuständige Gericht ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau so verurteilen, wie es der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vorgegeben hat, wenn er sich weigert & Sie Klage erheben. Deshalb ist es angebracht, die Beträge zu erstatten - so wie er es ja auch getan hat. Ob er das mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tut, kann Ihnen egal sein.