
Fahrer von Motorrollern müssen einen Helm, aber keine Schutzkleidung tragen. Wenn sie sich bei einem Unfall verletzen, erhalten sie volles Schmerzensgeld. Es gibt keine Abzüge wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht, urteilte das Landgericht Heidelberg. Ein Rollerfahrer hatte bei einem Unfall mehrere Knochenbrüche erlitten. Er trug den vorgeschriebenen Helm, aber keine Protektoren, obwohl sein Roller bis zu 90 Stundenkilometer fahren konnte. Die gegnerische Versicherung wollte das Schmerzensgeld kürzen. Zwar müssen Verkehrsteilnehmer alles Zumutbare tun, um sich vor Schäden zu schützen, erklärte das Gericht. Das können auch Maßnahmen sein, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen – allerdings nur, wenn solche Maßnahmen üblich sind. Schutzkleidung sei für Rollerfahrer aber nicht unbedingt üblich, so das Gericht. Im Gegenteil: Wer sie trägt, würde sogar Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen zu ernten (Az. 2 O 203/13).
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