
Gebrochen ist nicht zersplittert.
Selbst wenn ein Helm schon bei einem Unfall mit geringer Geschwindigkeit bricht, heißt das nicht automatisch, dass er fehlerhaft war und der Händler Schmerzensgeld zahlen muss.
Ein Motorradfahrer fuhr mit Tempo 50 gegen einen Bordstein, kam von der Straße ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Laterne. Dabei verletzte er sich schwer. Er zog vor Gericht: Bei so geringem Tempo hätte ein normaler Helm halten müssen, er müsse also schon beim Kauf einen Vorschaden gehabt haben. Das Gericht entschied anders: Der Helm war Tüv-geprüft und entsprach der ECE-Norm, nach der Helme die Aufprallenergie großflächig auf das Schutzpolster darunter verteilen müssen. Sie dürfen brechen, aber es dürfen keine spitzen oder scharfen Kanten entstehen, die Schnittverletzungen auslösen können. Diesen Anforderungen hatte der Helm entsprochen. Er war nicht zersplittert, zeigte lediglich Anrisse. Ob er schon beim Kauf schadhaft war, konnte ein Gutachter nicht mehr feststellen. Dafür hätte er ihn vor dem Unfall in unbeschädigtem Zustand untersuchen müssen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az. 1 U 8/13).