Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass ein Betreiber einer Motocross-Anlage bei freien Trainings die Motocrossbahn nicht mit Streckenposten sichern muss. Das ist nur bei Wettkämpfen erforderlich (Az. 11 U 91/14).
Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass ein Betreiber einer Motocross-Anlage bei freien Trainings die Motocrossbahn nicht mit Streckenposten sichern muss. Das ist nur bei Wettkämpfen erforderlich (Az. 11 U 91/14).