Wer einen Mobilfunktarif „mit Handy“ abgeschlossen hat, dem steht in der Regel nur bei Vertragsabschluss ein subventioniertes Handy gegen einen Aufschlag zu. Die Telefonfirma ist nicht verpflichtet, laufend neue Handys zur Verfügung zu stellen. Ein Mann hatte geklagt, weil seine Telefonfirma ihm kein neues Smartphone geben wollte. Er verlangte daraufhin die Rückzahlung der Gebühren in Höhe von 2 475 Euro nebst Zinsen und ein aktuelles hochwertiges Smartphone. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (Az. 213 C 23672/15). Es sei bekannt, dass es das Mobilfunkgerät beim Abschluss eines Vertrags nicht kostenlos gibt, sondern dieses lediglich „subventioniert“ ist, finanziert über eine erhöhte laufende Vergütung.