
Wer sein Auto an der Straße parkt und in den Urlaub fährt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Die Stadt oder Gemeinde darf bei Bedarf ein mobiles Halteverbot erlassen, etwa wegen Straßenreinigung, bei Veranstaltungen oder wegen eines Umzugs. Das Schild muss aber mindestens drei Tage vorher aufgestellt werden, am vierten Tag ist Abschleppen auf Kosten des Halters erlaubt (Bundesverwaltungsgericht, Az. 11 C 15/95). Sonn- und Feiertage zählen mit. Bei weniger als drei Tagen muss er nur zahlen, wenn absehbar war, dass Schilder aufgestellt werden, etwa kurz vor einem Karnevalsumzug (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 822/05). Hintergrund: Auch ein geparktes Auto gehört zum Straßenverkehr. Der Halter verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er nicht regelmäßig danach sieht.
Tipp: Wer sichergehen will, dass nichts passiert, gibt Nachbarn den Schlüssel, damit sie das Auto notfalls umparken.
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