Minijob

Pauschal­abgaben: Was der Chef zahlt und was nicht

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Jobbt der Arbeitnehmer ohne Lohn­steuerkarte, führt der Chef pauschal Steuern, Beiträge zur Renten- und Kranken­versicherung sowie weitere Abgaben an die Minijobzentrale ab. Die Höhe richtet sich auch danach, ob der Minijobber in einem privaten Haushalt arbeitet oder in einem Unternehmen.

Steuern. Für Minijobs ohne Lohn­steuerkarte zahlt der Arbeit­geberin der Regel eine Steuerpauschale von 2 Prozent. Auf 450 Euro Lohn werden also 9 Euro Lohn­steuer fällig(450 mal 2 Prozent).

Kranken­versicherung. Grund­sätzlich zahlt der Arbeit­geber 13 Prozent in die Kranken­versicherung. Für Minijobs in einem privaten Haushalt muss er nur 5 Prozent abführen.

Renten­versicherung. Der Arbeit­geber zahlt 15 Prozent. Für Minijobs im privaten Haushalt gilt eine verringerte Pauschale von 5 Prozent. Die geringere Belastung ist ein Vorteil für den privaten Arbeit­geber­haushalt.

Teure Folge für Minijobber. Die 5-Prozent-Pauschale, die private Haushalte in die Renten­versicherung zahlen, kann für den Arbeitnehmer teure Folgen haben. Lässt er sich nicht von der Versicherungs­pflicht befreien, fällt sein Eigen­anteil mit 13,9 Prozent relativ hoch aus (18,9 minus 5). Er muss dann bis zu 62,55 Euro im Monat Renten­versicherungs­beitrag zahlen (450 mal 13,9 Prozent). Damit käme von der Erhöhung der Gering­fügig­keits­grenze um 50 Euro nichts mehr bei ihm an.

Sons­tige Abgaben. Arbeit­geber müssen weitere Beiträge an die Minijobzentrale über­weisen, etwa für Krankheit, Schwangerschaft, Insolvenz, gesetzliche Unfall­versicherung: für einen Minijob im Privathaushalt pauschal 2,44 Prozent, für andere Minijobs 0,99 Prozent plus Unfall­versicherungs­beiträge.

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