Jobbt der Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte, führt der Chef pauschal Steuern, Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie weitere Abgaben an die Minijobzentrale ab. Die Höhe richtet sich auch danach, ob der Minijobber in einem privaten Haushalt arbeitet oder in einem Unternehmen.
Steuern. Für Minijobs ohne Lohnsteuerkarte zahlt der Arbeitgeberin der Regel eine Steuerpauschale von 2 Prozent. Auf 450 Euro Lohn werden also 9 Euro Lohnsteuer fällig(450 mal 2 Prozent).
Krankenversicherung. Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber 13 Prozent in die Krankenversicherung. Für Minijobs in einem privaten Haushalt muss er nur 5 Prozent abführen.
Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent. Für Minijobs im privaten Haushalt gilt eine verringerte Pauschale von 5 Prozent. Die geringere Belastung ist ein Vorteil für den privaten Arbeitgeberhaushalt.
Teure Folge für Minijobber. Die 5-Prozent-Pauschale, die private Haushalte in die Rentenversicherung zahlen, kann für den Arbeitnehmer teure Folgen haben. Lässt er sich nicht von der Versicherungspflicht befreien, fällt sein Eigenanteil mit 13,9 Prozent relativ hoch aus (18,9 minus 5). Er muss dann bis zu 62,55 Euro im Monat Rentenversicherungsbeitrag zahlen (450 mal 13,9 Prozent). Damit käme von der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze um 50 Euro nichts mehr bei ihm an.
Sonstige Abgaben. Arbeitgeber müssen weitere Beiträge an die Minijobzentrale überweisen, etwa für Krankheit, Schwangerschaft, Insolvenz, gesetzliche Unfallversicherung: für einen Minijob im Privathaushalt pauschal 2,44 Prozent, für andere Minijobs 0,99 Prozent plus Unfallversicherungsbeiträge.
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