
In diesem Jahr gelten ein paar neue Regeln für Minijobs. Wenn Mitarbeiter und Chef sie richtig nutzen, können beide profitieren.
Meist arbeiten sie in der Gastronomie, als Verkäuferin, Regaleinräumer oder auch als Haushaltshilfe. Rund acht Millionen Deutsche verdienen sich als geringfügig Beschäftigte etwas hinzu. Die Minijobber arbeiten ohne Lohnsteuerkarte und zahlen keine Sozialabgaben. Allerdings nicht grenzenlos. Höchstens 450 Euro im Monat sind als Minijobber erlaubt, bis Ende 2012 waren es 400 Euro.
Soll „Brutto für Netto“ funktionieren, gilt es Bedingungen einzuhalten. Der Lohn darf 450 Euro nicht überschreiten, und der Arbeitgeber muss pauschal Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale abführen.
Mit der Rentenversicherung rechnen
Minijobs sind ab 2013 für Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wenn etwas „grundsätzlich“ gilt, ist die Ausnahme nicht weit. Wer 2013 einen Minijob beginnt, kann sich schriftlich bei seinem Chef von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das empfiehlt sich besonders für jene, die anderweitig versichert sind, zum Beispiel über einen Hauptjob.
Bis 2013 durfte ein Arbeitnehmer wählen, ob er den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, den der Chef für ihn zahlen muss, bis zur Höhe des gesetzlichen Beitragssatzes freiwillig aus eigener Tasche aufstockt. Wer sich dafür entschied, hatte Vorteile bei der Altersvorsorge und bei Erwerbsunfähigkeit.
Führte beispielsweise der Vorgesetzte einer Kellnerin 2012 pflichtgemäß den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent ab, konnte sie freiwillig noch 4,6 Prozent zahlen. So kam sie auf den damals geltenden gesetzlichen Beitragssatz von 19,6 Prozent. Bei 400 Euro Lohn kostete sie das monatlich 18,40 Euro (400 mal 4,6 Prozent). Die Wahlmöglichkeit gibt es seit 2013 nicht mehr. Neu-Minijobber können aber beantragen, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden.
Wer bereits vor 2013 einen Minijob hatte und nicht freiwillig in die Rentenkasse einzahlte, bleibt auch weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit – und zwar automatisch und ohne Befreiungsantrag. Sollte der Chef den bisherigen Lohn aber auf mehr als 400 bis maximal 450 Euro anheben, gilt ab dem Datum der Lohnerhöhung die Rentenversicherungspflicht. Auch in diesem Fall kann der Minijobber bei seinem Boss einen Antrag auf Befreiung stellen.
Wer allerdings wie die Beispiel-Kellnerin bereits vor 2013 freiwillig in die Rentenversicherung einzahlte, muss das auch weiterhin tun. Sie kommt auch per Antrag nicht aus der Pflicht heraus. Will sie das trotzdem, muss sie den bisherigen Vertrag beenden und einen neuen abschließen.
Es gibt eine Reihe weiterer, recht komplizierter Übergangsregelungen, zum Beispiel für Arbeitnehmer, die bisher zwischen 400 und 450 Euro verdient odergleichzeitig in mehreren Minijobs gearbeitet haben. Mehr Informationen dazu sind im Internet unter www.minijobzentrale.de zu finden.
Den „Fallbeil-Effekt“ vermeiden
Die Überschreitung der 450-Euro-Grenze löst einen „Fallbeil-Effekt“ aus. Ein Cent mehr führt in der Regel zu voll steuer- und abgabenpflichtigem Lohn, beispielsweise wenn der monatliche Minilohn durch Weihnachts- oder Urlaubsgeld steigt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Wird der Jahreshöchstbetrag von 5 400 Euro (12 mal 450 Euro) eingehalten, bleibt es bei der Minijobregelung. Klettert der Lohn gelegentlich und aus unvorhersehbaren Gründen über die kritische Grenze, zum Beispiel bei Krankheitsausfällen oder bei Auftragsspitzen im Betrieb, gelten die Regeln für eine geringfügige Beschäftigung ebenfalls weiter. Das gilt auch dann, wenn die 5 400 Euro Jahreshöchstbetrag überschritten werden. „Gelegentlich“ bedeutet eine Überschreitung bei ein bis zwei Monatslöhnen im Jahr.
Die Minijobzentrale sieht hier aber genau hin und unterbindet Übertreibungen, beispielsweise, wenn jemand ein Quartal lang Vollzeit arbeitet und den Rest des Jahres mit Kleinstlöhnen versucht, unter der Jahreshöchstgrenze zu bleiben.
Vorteil als Midijobber nutzen
Wer zwischen 451 und 850 Euro verdient, gilt als Midijobber. Der Vorteil: Midijobber zahlen einen etwas geringeren Beitrag in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte mit voll abgabenpflichtigen Jobs. Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Sie haben neben ihrem Midijob kein voll sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – Minijobs sind erlaubt.
Der Beitragsvorteil schmilzt mit der Lohnhöhe. Bei 850 Euro endet er ganz. Midijobs sind nicht nur abgaben-, sondern auch steuerpflichtig. Wegen der geringen Lohnhöhe fällt in den Steuerklassen I bis IV jedoch keine Lohnsteuer an.
Noch mehr Netto vom Brutto
Der Chef darf auch Mini- und Midijobbern steuerfreie oder pauschal versteuerte Leistungen zukommen lassen. Diese Zuwendungen fließen nicht in die Berechnung der 450-Euro-Grenze ein. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb mit 30 Cent pro Entfernungskilometer erstatten, wenn er diese pauschal versteuert. Benzingutscheine oder andere Sachleistungen bis zu 44 Euro im Monat zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. Gleiches trifft auf Personalrabatte bis 1 080 Euro im Jahr zu. All das sorgt für mehr Netto – zum Beispiel für die freundliche Kellnerin.
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