Minijob Plus für Klein­verdiener

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Minijob - Plus für Klein­verdiener

In diesem Jahr gelten ein paar neue Regeln für Minijobs. Wenn Mitarbeiter und Chef sie richtig nutzen, können beide profitieren.

Meist arbeiten sie in der Gastronomie, als Verkäuferin, Regal­einräumer oder auch als Haus­halts­hilfe. Rund acht Millionen Deutsche verdienen sich als gering­fügig Beschäftigte etwas hinzu. Die Minijobber arbeiten ohne Lohn­steuerkarte und zahlen keine Sozial­abgaben. Allerdings nicht grenzenlos. Höchs­tens 450 Euro im Monat sind als Minijobber erlaubt, bis Ende 2012 waren es 400 Euro.

Soll „Brutto für Netto“ funk­tionieren, gilt es Bedingungen einzuhalten. Der Lohn darf 450 Euro nicht über­schreiten, und der Arbeit­geber muss pauschal Lohn­steuer und Versicherungs­beiträge an die Minijob-Zentrale abführen.

Mit der Renten­versicherung rechnen

Minijobs sind ab 2013 für Arbeitnehmer grund­sätzlich renten­versicherungs­pflichtig. Wenn etwas „grund­sätzlich“ gilt, ist die Ausnahme nicht weit. Wer 2013 einen Minijob beginnt, kann sich schriftlich bei seinem Chef von der Versicherungs­pflicht befreien lassen. Das empfiehlt sich besonders für jene, die anderweitig versichert sind, zum Beispiel über einen Haupt­job.

Bis 2013 durfte ein Arbeitnehmer wählen, ob er den pauschalen Renten­versicherungs­beitrag, den der Chef für ihn zahlen muss, bis zur Höhe des gesetzlichen Beitrags­satzes freiwil­lig aus eigener Tasche aufstockt. Wer sich dafür entschied, hatte Vorteile bei der Alters­vorsorge und bei Erwerbs­unfähigkeit.

Führte beispiels­weise der Vorgesetzte einer Kell­nerin 2012 pflicht­gemäß den pauschalen Renten­versicherungs­beitrag von 15 Prozent ab, konnte sie freiwil­lig noch 4,6 Prozent zahlen. So kam sie auf den damals geltenden gesetzlichen Beitrags­satz von 19,6 Prozent. Bei 400 Euro Lohn kostete sie das monatlich 18,40 Euro (400 mal 4,6 Prozent). Die Wahl­möglich­keit gibt es seit 2013 nicht mehr. Neu-Minijobber können aber beantragen, von der Renten­versicherungs­pflicht befreit zu werden.

Wer bereits vor 2013 einen Minijob hatte und nicht freiwil­lig in die Rentenkasse einzahlte, bleibt auch weiterhin von der Renten­versicherungs­pflicht befreit – und zwar auto­matisch und ohne Befreiungs­antrag. Sollte der Chef den bisherigen Lohn aber auf mehr als 400 bis maximal 450 Euro anheben, gilt ab dem Datum der Lohn­erhöhung die Renten­versicherungs­pflicht. Auch in diesem Fall kann der Minijobber bei seinem Boss einen Antrag auf Befreiung stellen.

Wer allerdings wie die Beispiel-Kell­nerin bereits vor 2013 freiwil­lig in die Renten­versicherung einzahlte, muss das auch weiterhin tun. Sie kommt auch per Antrag nicht aus der Pflicht heraus. Will sie das trotzdem, muss sie den bisherigen Vertrag beenden und einen neuen abschließen.

Es gibt eine Reihe weiterer, recht komplizierter Über­gangs­regelungen, zum Beispiel für Arbeitnehmer, die bisher zwischen 400 und 450 Euro verdient odergleich­zeitig in mehreren Minijobs gearbeitet haben. Mehr Informationen dazu sind im Internet unter www.minijobzentrale.de zu finden.

Den „Fall­beil-Effekt“ vermeiden

Die Über­schreitung der 450-Euro-Grenze löst einen „Fall­beil-Effekt“ aus. Ein Cent mehr führt in der Regel zu voll steuer- und abgaben­pflichtigem Lohn, beispiels­weise wenn der monatliche Mini­lohn durch Weihnachts- oder Urlaubs­geld steigt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Wird der Jahres­höchst­betrag von 5 400 Euro (12 mal 450 Euro) einge­halten, bleibt es bei der Minijob­regelung. Klettert der Lohn gelegentlich und aus unvor­hersehbaren Gründen über die kritische Grenze, zum Beispiel bei Krank­heits­ausfällen oder bei Auftrags­spitzen im Betrieb, gelten die Regeln für eine gering­fügige Beschäftigung ebenfalls weiter. Das gilt auch dann, wenn die 5 400 Euro Jahres­höchst­betrag über­schritten werden. „Gelegentlich“ bedeutet eine Über­schreitung bei ein bis zwei Monats­löhnen im Jahr.

Die Minijobzentrale sieht hier aber genau hin und unterbindet Über­treibungen, beispiels­weise, wenn jemand ein Quartal lang Voll­zeit arbeitet und den Rest des Jahres mit Kleinst­löhnen versucht, unter der Jahres­höchst­grenze zu bleiben.

Vorteil als Midijobber nutzen

Wer zwischen 451 und 850 Euro verdient, gilt als Midijobber. Der Vorteil: Midijobber zahlen einen etwas geringeren Beitrag in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung als Beschäftigte mit voll abgaben­pflichtigen Jobs. Allerdings nur unter einer Voraus­setzung: Sie haben neben ihrem Midijob kein voll sozial­versicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis – Minijobs sind erlaubt.

Der Beitrags­vorteil schmilzt mit der Lohn­höhe. Bei 850 Euro endet er ganz. Midijobs sind nicht nur abgaben-, sondern auch steuer­pflichtig. Wegen der geringen Lohn­höhe fällt in den Steuerklassen I bis IV jedoch keine Lohn­steuer an.

Noch mehr Netto vom Brutto

Der Chef darf auch Mini- und Midijobbern steuerfreie oder pauschal versteuerte Leistungen zukommen lassen. Diese Zuwendungen fließen nicht in die Berechnung der 450-Euro-Grenze ein. So kann der Arbeit­geber zum Beispiel Fahrt­kosten zwischen Wohnung und Betrieb mit 30 Cent pro Entfernungs­kilometer erstatten, wenn er diese pauschal versteuert. Benzin­gutscheine oder andere Sach­leistungen bis zu 44 Euro im Monat zählen ebenfalls nicht zum Arbeits­lohn. Gleiches trifft auf Personalrabatte bis 1 080 Euro im Jahr zu. All das sorgt für mehr Netto – zum Beispiel für die freundliche Kell­nerin.

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