Minderjäh­rige Flücht­linge

Bewerbung als Gast­familie: Das Jugend­amt prüft die Eignung

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Für die Aufnahme eines minderjäh­rigen Flücht­lings in eine Pflegefamilie gelten die gleichen Richt­linien wie für die reguläre Aufnahme von Kindern oder Jugend­lichen in Voll­zeit­pflege. Grund­sätzlich gibt es keine Ausschluss­kriterien. Eine spezielle Ausbildung oder Sprach­kennt­nisse sind nicht gefordert. Das Jugend­amt verlangt:

  • Vorlage eines erweiterten polizei­lichen Führungs­zeug­nisses.
  • Gesund­heits­attest aller erwachsenen Pflege­personen.
  • Idealer­weise ein eigenes Zimmer von mindestens neun Quadrat­metern für den neuen Mitbewohner.
  • Einverständnis der Familien­mitglieder.
  • Teil­nahme an Info­ver­anstaltungen und Schu­lungen, die je nach Amt unterschiedlich intensiv gestaltet sind.
  • Teil­nahme an einem mehr­stufigen Eignungs­verfahren.
  • Bereitschaft zur kontinuierlichen Zusammen­arbeit mit dem Jugend­amt, mit dem recht­lichen Vormund des Flücht­lings (Interview) und Institutionen wie Schule oder Ausländerbehörde während der Dauer der Hilfe – in der Regel bis zum 18. Geburts­tag.
  • Vorteilhaft sind berufliche oder private Erfahrungen mit Jugend­lichen.
  • Ausreichend Zeit füreinander.
  • Offenheit und Sensibilität für Erfahrungen aus anderen Kulturen und die Bereitschaft, sich mit unge­wohnten Verhaltens­weisen auseinander­zusetzen.
  • Das Bundes­familien­ministerium empfiehlt interes­sierten Gast­familien auch, sich die Frage zu stellen, ob sie es aushalten, mit Rassismus und Diskriminierung konfrontiert zu werden.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.05.2016 um 14:35 Uhr
    finanzielle Risiken für Vormünder

    @justizia: Zur rechtlichen Vertretung: Die ehrenamtliche Vormundschaft umfasst die rechtliche Vertretung eines Minderjährigen, das heißt, ein Vormund haftet nicht für einen Jugendlichen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind in der Regel über das Jugendamt haftpflichtversichert. Verursacht ein minderjähriger Flüchtling einen Schaden, ist er zunächst selbst verantwortlich und kann den Schaden der Haftpflichtversicherung melden.
    Kein Kostenrisiko: Sollten bei der ehrenamtlichen Tätigkeit Kosten anfallen, die über der pauschalen Aufwandsentschädigung von 399,00 Euro im Jahr liegen, so können Vormünder auch einen höheren Betrag geltend machen, wenn sie ihre Aufwendungen einzeln nachweisen. Für die anwaltliche Beratung der Jugendlichen im Hinblick auf ihr Bleiberecht oder einen Asylantrag entstehen Anwaltskosten. Da die Jugendlichen jedoch in der Regel vermögenslos sind, erhalten sie für eine rechtliche Beratung „Beratungshilfe“ und für die Beschreitung des Rechtsweges „Prozesskostenhilfe“ (PKH). Dies gilt für alle Menschen, die unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegen und rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. (PH)

  • Justizia am 13.05.2016 um 12:39 Uhr
    Risiken zu wenig beleuchtet!

    Auch hier werden zu wenig die rechtlichen Risiken beleuchtet. Auch die Kostensituation wird zu wenig analysiert - decken die Leistungen der Jugendhilfe die tatsächlich entstehenden Kosten der Pflegefamilie ab ? Beim Haftpflichtschutz eines minderjährigen Flüchtlings - dies ist eine Risikoerhöhung der Haftpflichtversicherung - was kostet dies zusätzlich ? Übernimmt dies das Jugendamt oder ein staatliche Stelle?
    Sinnvoll wäre es, ein test-Spezialheft mit dem Thema Flüchtlingshilfe (ggf. kostenfrei als download) herauszugeben - anstatt dies in das monatliche Finanztest-Redaktionsprogramm zu übernehmen! Was hat VERBRAUCHERSCHUTZ mit Flüchtlingshilfe zu tun ??? Ist dies nun eine Gegenleistung zur staatlichen Förderung der Stiftung Warentest im Sinne der politischen Korrektheit???