
Mal mit und mal ohne Erfolg endeten zwei Klagen zum Sonnenschutz.
Mieter einer Wohnung mit Südbalkon in München dürfen eine Markise montieren, entschied das Amtsgericht München (Az. 411 C 4836/13). „Der Schutz vor Sonne gehört zum berechtigten Wohnanspruch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden“, urteilten die Richter. Die Vermieterin hatte ihre Zustimmung verweigert. Sie hielt Sonnenschirme für ausreichend.
In einem anderen Fall erlaubten die Richter Markisen nicht. Beim Amtsgericht Bochum muss der Eigentümer einer Wohnung seine Markise entfernen, weil die Eigentümergemeinschaft sie nicht genehmigt hatte (Az. 71 II 158/06 WEG).