Wer bei einem Unfall unverschuldet zu Schaden kommt, hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden. Dazu gehören die Kosten eines Ersatzwagens, wenn der eigene Wagen wegen des Unfalls repariert oder ersetzt werden muss. Aber: Betroffene dürfen sich nicht um jeden Preis eindecken. test.de gibt Tipps.
- Unfallersatzwagen. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen der Abschleppdienst unaufgefordert einen Mietwagen anbietet. Akzeptieren Sie ein solches Angebot nur, wenn der Vermieter sich schriftlich oder vor Zeugen verpflichtet, direkt mit der Versicherung des Unfallverursachers abzurechnen und Sie bei unverschuldeten Unfällen nichts selbst zahlen müssen. Wenn sich der Vermieter darauf nicht einlässt, nehmen Sie für nicht allzu weite Strecken besser ein Taxi. Wenn es sonst sehr viel teurer wird, können Sie selbstverständlich auch den teuren Mietwagen nehmen. Sie müssen ihn dann so schnell wie möglich gegen einen preiswerten eintauschen.
- Anmietung. Wenn Sie selbst ein Auto mieten, nennen Sie möglichst nicht den Unfall als Grund für die Anmietung. Sie haben dann bessere Chancen, ein günstiges Angebot zu bekommen. Wenn möglich: Vergleichen Sie verschiedene Angebote.
- Unfallersatztarif. Sie können aber auch ganz offen einen Unfallersatzwagen und einen entsprechenden Tarif verlangen. Das ist bequem, denn dann rechnet der Vermieter direkt mit der Versicherung ab. Bestehen Sie in diesem Fall aber darauf, dass der von der Versicherung zu ersetzende Schaden Obergrenze für den Mietpreis einschließlich etwaiger Zusatzleistungen ist und sie nur dann selbst etwas zahlen müssen, wenn Sie den Mietwagen länger als angemessen nutzen oder sich später zeigt, dass Sie am Unfall doch eine Mitschuld trugen. Hintergrund: Wenn der Autovermieter Ihnen besondere Leistungen wie die Abrechnung direkt mit der Versicherung, die Übergabe außerhalb der Geschäftszeiten oder ähnliches bietet, darf ein Unfallersatzwagen etwas mehr kosten als ein Mietwagen sonst. Ob und welcher Aufschlag gerechtfertigt ist, dürfen die zuständigen Richter im Streitfall schätzen.
- Alternativangebot. Wenn Sie ein Ersatzwagen-Angebot der Versicherung des Unfallverursachers akzeptieren, sind Sie sicher vor überhöhten Preisen und müssen keinen Eigenanteil zahlen, wenn Sie kein Mitverschulden trifft. Prüfen Sie dann allerdings, ob der Wagen und der Service wirklich einen vollwertigen Ersatz für den Ausfall Ihres eigenen Autos darstellen.
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Die Preislisten sind nur für im Einzelfall unverhältnismäßig viel Geld zugänglich. Das ist nur was für Gutachter und Rechtsanwälte. Deshalb der letzte Absatz und unsere Tipps.
Für die Leser sind solche Meldungen, die auch noch mit Urteilen untermauert sind, sehr aufschlussreich. Allerdings vermisse ich sowohl in dem o.a. Artikel, als auch in Ihrer Zeitschrift 1/2013 S. 9 entscheidende Hinweise auf die Internet-Adressen für die angegebenen Preislisten. Wie soll da ein Autofahrer im Ernstfall Anhaltspunkte gewinnen?