Verzögert sich nach einem unverschuldeten Unfall die Reparatur des Pkw, darf der Besitzer für diese Zeit einen Mietwagen verlangen – auch wenn ein Sachverständiger „Reparaturdauer zehn Tage“ ins Gutachten geschrieben hat. Nach einem Unfall am 19. April musste der Geschädigte eine Woche auf das Gutachten warten. Danach dauerte die Reparatur bis zum 13. Mai. Für beide Verzögerungen konnte der Kunde nichts. Der Versicherer muss für die gesamte Zeit den Mietwagen bezahlen. Es gebe keinen Grund, ihm das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, urteilte das Amtsgericht Delmenhorst (Az. 41 C 1071/13).