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Ein Mieter ist berechtigt, einen Türspion in die Eingangstür seiner Wohnung einzubauen. Er muss dafür nicht die Zustimmung des Vermieters einholen, entschied das Amtsgericht Meißen (Az. 112 C 353/17).
Der Einbau eines Türspions gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und greife nur geringfügig in die Bausubstanz ein, urteilten die Richter. Sie wiesen die Klage der Vermieterin ab, die vom Mieter eine sofortige und fachgerechte Entfernung des eigenmächtig eingebauten Türspions gefordert hatte.
Die Vermieterin ist allerdings nur verpflichtet, den Einbau bis zum Ende des Mietverhältnisses zu dulden. Dann muss der Mieter den ursprünglichen Zustand der Eingangstür wiederherstellen und notfalls das Türblatt auswechseln.
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