Der Vermieter darf seinem arbeitslosen Mieter nicht kündigen, wenn das Jobcenter für den Mietrückstand verantwortlich ist (Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 317a C 377/12). Der Mieter war plötzlich entlassen worden. Obwohl er sofort Arbeitslosengeld beantragte und die Dringlichkeit betonte, zahlte das Amt erst nach anderthalb Monaten.