Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann ein Mieter einmal abwenden, wenn er die rückständige Miete innerhalb von zwei Monaten nachzahlt. Spricht der Vermieter zugleich aber hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus, bleibt diese wirksam, entschied der Bundesgerichtshof. Die Nachzahlung stoppt nur die fristlose Kündigung (Az. VIII ZR 321/14).