Untermiete Wohnung unter­vermieten – das müssen Sie wissen

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Untermiete - Wohnung unter­vermieten – das müssen Sie wissen

Wohnungs­schlüssel. Einfach einem Untermieter geben? Keine gute Idee — vor einer Unter­vermietung sind zahlreiche Regeln zu beachten. © Alamy Stock Photo / Cultura Creative RF

Wann darf ich unter­vermieten? Wir erklären die Rechts­lage. Mit Musterschreiben-Antrag auf Untermieter-Genehmigung. Neu: Unter­vermietung auch bei Ein-Zimmer-Wohnung.

Wenn die Miete zu teuer oder sie vorüber­gehend wegziehen, ziehen einige Mieter die Unter­vermietung ihrer Wohnung oder einzelner Räume in Betracht. Ob der Mieter für die dauer­hafte Aufnahme einer Person die Erlaubnis des Vermieters braucht, hängt unter anderem davon ab, ob er mit dieser Person verwandt ist. Von der erlaub­nispflichtigen Unter­vermietung zu unterscheiden ist der Besuch. Mieter dürfen nach ihrem Willen grund­sätzlich jeden zu jeder Tages- und Nacht­zeit als Besuch in ihre Wohnung lassen. Darüber müssen Mieter ihren Vermieter nicht informieren und auch keine Erlaubnis einholen. Kommen zum Beispiel Freunde oder Verwandte aus Übersee zu Besuch, darf sich der Besuch durch­aus über Wochen erstre­cken. Freilich endet irgend­wann die erlaub­nisfreie Besuchs­zeit und beginnt die dauer­hafte Aufnahme einer Person, für die der Mieter die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären auf, wann Besuch endet und Untermiete beginnt und welche Konsequenzen das im Miet­verhältnis hat.

Untermiete – darauf sollten Sie achten

Das Wichtigste in Kürze

Erlaubnis. Holen Sie eine schriftliche Zustimmung des Vermieters ein, bevor Sie Ihre Wohnung unter­vermieten. Die Aufnahme von Ehepart­nern, Kindern und Eltern ist keine Unter­vermietung.

Gäste. Besucher sind keine Untermieter, solange sie keine Untermiete zahlen. Wann aus Besuchern Mitbewohner werden, ist nicht klar geregelt. Ab etwa drei Monaten wird es eng.

Miethöhe. Die Miethöhe können Sie aushandeln, Sie müssen sich dabei aber an die Mietpreisbremse halten. Orientieren Sie sich am besten an Ihrer eigenen Quadrat­meter-Miete. Ist die Wohnung möbliert, ist ein Aufschlag gerecht­fertigt. Für Heizung, Strom und Telefon sollten Untermieter anteilig zahlen.

WG. Wollen Sie als Haupt­mieter eine WG gründen und dafür Untermiet­verträge abschließen, sollten Sie das zuvor mit dem Vermieter besprechen und den WG-Status in den Haupt­miet­vertrag aufnehmen. Dann brauchen Sie nicht jedes Mal erneut zu fragen, wenn ein neuer Mitbewohner einziehen soll.

Untermiet­vertrag. Wenn Ihr eigener Haupt­miet­vertrag eine Befristung enthält, sollten Sie diese als Vertrags­ende in den Untermiet­vertrag schreiben. Neben der Miete und dem Zahlungs­termin sollten Sie auch Miet­erhöhungen fest­legen, wenn Ihr eigener Vertrag eine Index- oder Staffelmiete enthält.

Haupt­miet­vertrag. Fügen Sie den Haupt­miet­vertrag als Anlage bei und weisen Sie darauf hin, dass er auch für das Untermiet­verhältnis gilt. Verweisen Sie auf die Haus­ordnung.

Kosten. Regeln Sie die Aufteilung der Betriebskosten und die Frage, ob der Untermieter anteilig Schönheitsreparaturen über­nimmt.

Nutzung. Beschreiben Sie die Mietsache genau: Welche Räume darf der Untermieter alleine nutzen und welche mitnutzen? Bei möblierten Räumen sollten Sie auch das Inventar auflisten.

Mieter-Set. Das Mieter-Set beant­wortet wichtige Fragen, mit denen Sie als Wohnungs­suchender oder Mieter konfrontiert werden: Mieter­selbst­auskunft, Fallen im Miet­vertrag, Mängel­anzeigen, Miet­minderung oder Kündigung. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält zahlreiche Muster-Formulare, auch ein Formular, um die Zustimmung zur Unter­vermietung beim Vermieter zu beantragen. Das Mieter-Set können Sie für 14,90 Euro im test.de-Shop bestellen.

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