Wer eine Wohnung gemietet hat, besitzt das Hausrecht. Will der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter die Wohnung betreten, muss er das sachlich begründen und sogar schriftlich ankündigen. Erlaubt ist zum Beispiel, dass der Vermieter Handwerker schickt. test.de erklärt, in welchen Fällen der Vermieter sonst noch in die Wohnung darf.
Duldung
Anlass für einen angekündigten Besuch kann die Kontrolle von Rauchmeldern sein. Das muss der Mieter zulassen, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 1093/17). Weil ein Mieter den Techniker nicht hereinlassen wollte, verklagte ihn die Wohnungsgesellschaft. Dem Mieter drohen Ordnungsgeld, sogar Haft, wenn er sich weiter weigert. Die Kontrolle muss mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder durch einen Aushang im Treppenhaus angekündigt werden. Ein Aushang reicht, wenn Kontrolleure turnusmäßig den Verbrauch an Heizungen und an Wasseruhren ablesen wollen.
Instandhaltung
Sind Mängel zu begutachten, oder will der Vermieter eine Reparatur überprüfen, kann er Zutritt verlangen. Ebenso, wenn die Wohnung neu vermessen werden soll und Baumaßnahmen beabsichtigt sind. Öffnen muss der Mieter auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubt ein Hund gehalten wird oder dass die Wohnung verwahrlost ist. Gänzlich ohne Voranmeldung darf der Vermieter bei einem Wasserrohrbruch oder Brand in die Wohnung kommen, denn dann ist sein Eigentum in Gefahr.
Besichtigung
Ein generelles Besichtigungsrecht hat ein Vermieter nicht (BGH, Az. VIII ZR 289/13). Alle fünf Jahre darf er aber den Zustand seines Eigentums prüfen, so das Amtsgericht München (Az. 461 C 19626/15). Verkauft er die Wohnung oder vermietet sie neu, dürfen Interessenten die Räume ansehen. Der Vermieter muss das rechtzeitig und schriftlich ankündigen – mindestens drei Tage vorher, so der Berliner Mieterverein. Ist die Wohnung verkauft, hat auch der neue Eigentümer das Recht, sie anzusehen. Ohne Erlaubnis des Mieters dürfen keine Fotos in seinen Räumen gemacht werden.
Tipp: Was der Vermieter sonst noch darf (und was nicht), steht in unseren FAQ Mietrecht.
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Als Berufstätiger ist die entscheidende Frage oftmals, wann darf z.B. ein Handwerker in die Wohnung oder den Keller. Da werden Termin zwischen 12 Uhr und 13 Uhr vergeben. Die Bitte um eine Terminverschiebung wird zum Problem. Und der Mieter wird unter Druck gesetzt.