Die Klausel im Mietvertrag, wonach Mieter Reparaturen an mitgemieteten Beleuchtungskörpern und Spiegeln in der Wohnung bis 100 Euro bezahlen müssen, ist unwirksam (Amtsgericht Zossen, Az. 4 C 50/15). Nur Reparaturen an Teilen, die Mieter häufig anfassen, können ihnen per Vertragsformular aufgebürdet werden (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 91/88). Für Spiegel und Beleuchtungskörper gilt das laut Amtsgericht Zossen nicht.
Tipp: Auch wer keinen vom Vermieter gestellten Spiegel in der Wohnung hat, kann von dem Urteil profitieren. Die „Spiegel-Klausel“ stand früher etwa in Musterverträgen wie dem „Einheitsmietvertrag 2873“ von Avery Zweckform. Eine unwirksame Kleinreparaturklausel bedeutet: Der Vermieter muss alle Reparaturen selbst bezahlen – auch die an Gegenständen wie Fenstergriffen, welche häufig vom Mieter berührt werden.