Hat der Mieter zeitgleich mit dem Wohnungsmietvertrag einen Mietvertrag für einen auf demselben Grundstück gelegenen Garten abgeschlossen, bilden beide Verträge eine Einheit. Der Vermieter darf den Gartenmietvertrag deshalb nicht separat kündigen (Amtsgericht Berlin-Wedding, Az. 3 C 384/13).