Auch wenn der Vermieter jahrelang nichts dagegen einwendet, dass Mieter unentgeltlich einen Kellerverschlag nutzen, ist das nur eine Gefälligkeit, die er jederzeit beenden kann (Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2–11 S 86/14).
Auch wenn der Vermieter jahrelang nichts dagegen einwendet, dass Mieter unentgeltlich einen Kellerverschlag nutzen, ist das nur eine Gefälligkeit, die er jederzeit beenden kann (Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2–11 S 86/14).