Ein Mieter kann die Rückzahlung seiner Kaution für die Wohnraummiete erst dann verlangen, wenn keine berechtigten Forderungen des Vermieters mehr bestehen, urteilte das Amtsgericht Dortmund (Az. 425 C 5350/17).
Im entschiedenen Fall hatten die Mietparteien bei Abschluss des Vertrags eine Klausel vereinbart, nach der die Kaution zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag dienen sollte. Nach Vertragsende sei die Kaution zurückzuerstatten, wenn der Vermieter keine Gegenansprüche mehr habe. Der Mieter verlangte die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses im Juni 2016 zuzüglich Zinsen zurück. Der Vermieter verweigerte jedoch die Rückgabe, da ihm aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 noch ein überschießender Betrag zustehen würde. Der Mieter erhob daraufhin Klage vor dem Dortmunder Amtsgericht. Doch die Richter wiesen die Klage als zurzeit unbegründet ab. Nach dem eigenen Vortrag des Mieters sei über die Nebenkosten noch nicht richtig abgerechnet worden.