Die Pflegebedürftigkeit einer Mieterin ist eine schwerwiegende persönliche Härte. Sie kann die fristlose Kündigung eines Mietvertrags hemmen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 73/16) für eine 97-jährige demenzkranke, bettlägerige Mieterin.
Betreuer beleidigte Hausverwaltung
Die Frau und ihr Betreuer bewohnten zwei nebeneinanderliegende Wohnungen. Nachdem der Betreuer die Hausverwaltung in mehreren Briefen grob beleidigt hatte, kündigte diese den Mietern fristlos. Die Mieter hätten ihre Pflichten erheblich verletzt. Eine Fortführung des Mietverhältnisses sei unzumutbar. Die Mieter klagten vor dem Amtsgericht München und gewannen zunächst. In der Folgeinstanz verloren sie gegen die Hausverwaltung.
BGH: Pflegebedürftigkeit der Mieterin nicht ausreichend gewürdigt
Um die Räumung abzuwenden, mit der die Kündigung vollstreckt werden sollte, legten die Mieter Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der entschied, dass die Vorinstanz die Pflegebedürftigkeit der Mieterin nicht ausreichend gewürdigt habe. Bei einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung könne es keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung geben, auch wenn Mieter ihre Pflichten grob verletzt haben.
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Die meisten Probleme ergeben sich rund um die Beendigung von Mietverträgen. Wann und wie kann ein Mietvertrag gekündigt werden, ob wegen Eigenbedarfs, Mietrückständen, ständig unpünktlicher Mietzahlungen, unberechtigter Untervermietung oder sonstigen Verletzungen der Mieterpflichten? Wann und in welchem Umfang muss der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen. Wann verjähren diese Ansprüche?
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