
Balkone, Terrassen und Wintergärten gehen nur zu einem Viertel in die Flächenberechnung einer Wohnung ein. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 18 S 308/13).
10 Quadratmeter zu viel
Geklagt hatte ein Mieter aus dem Berliner Bezirk Wedding, der eine Mieterhöhung für überzogen hielt und die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße von 94,5 Quadratmetern anzweifelte. Nach einem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten fiel die mit zwei Balkonen ausgestattete Wohnung kleiner aus: Die Richter bezifferten sie auf 84 Quadratmeter.
„Örtliche Verkehrssitte“ maßgeblich
Der Größenberechnung einer Wohnung liegt grundsätzlich die Wohnflächenverordnung und die örtliche Verkehrssitte zugrunde. Nach der Wohnflächenverordnung sind Terrassen, Balkone und Wintergärten in der Regel mit einem Viertel der Fläche zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann auch eine Berücksichtigung zur Hälfte rechtens sein, wenn etwa durch Balkon oder Terrasse die Wohnqualität besonders erhöht wird. Der Vermieter hat gegen das Urteil bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
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