Geht die Heizung in einer Mietwohnung kaputt, kann der Mieter die Reparatur der Heizung verlangen und die Miete mindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Wohnung tatsächlich nutzt oder sie untervermietet hat, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 99/17). In dem Fall hatten Mieter einer Wohnung in Bad Homburg die Miete gemindert, weil unter anderem die Gastherme defekt war. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab – sie hätten kein Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht sie die Wohnung bewohnten, sondern ihre Tochter. Die Karlsruher Richter sahen das anders: Relevant sei nicht, ob die Kläger selbst in der angemieteten Wohnung lebten oder sie nahen Familienangehörigen überlassen hätten. Wenn die Gastherme über längere Zeit ausfalle, stelle das einen Mangel dar. Der Vermieter sei dazu verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Tue er das nicht, seien die Mieter berechtigt, die Miete zu mindern.
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