Steht in einem „Mieterselbstauskunftsbogen“, dass ein Interessent dem Makler 75 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen muss, wenn er den Mietvertrag nicht unterschreibt, ist das ungültig. Laut Gesetz dürfen Makler kein Geld nehmen, wenn kein Vertrag zustande kommt. Erlaubt ist allenfalls ein Ersatz der entstandenen Auslagen. Die muss der Makler dann aber belegen. Eine Pauschale ist nicht zulässig, urteilte das Landgericht Bonn (Az. 8 S 192/13). Ungültig ist die Klausel auch, weil sie überraschend ist: Niemand würde sie in einer Selbstauskunft erwarten. Dort rechnen Mieter vor allem damit, nach ihren persönlichen Verhältnissen gefragt zu werden.