Ein Mieter ist nicht berechtigt, auf seinem Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage Getränkekisten zu lagern. Das hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden (Az. 37 C 5953/15). Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart sei, dürfe ein Tiefgaragenstellplatz nur für das Einstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör genutzt werden.