
Leichte Schäden an Fußböden sind in der Regel Vermietersache. So gelten zum Beispiel Druckstellen durch Möbel als normale Abnutzung. Starke Beschädigungen oder Verschmutzungen wie Weinflecken oder Brandlöcher sind dagegen vom Mieter zu beseitigen. Das gilt auch für Schäden, die von Tieren angerichtet werden. test.de informiert.
Drei unbeaufsichtigte Katzen in einer Wohnung sind zu viel
Eine Frau, die drei Katzen in ihrer Wohnung hielt, muss den Parkettboden sanieren, der stark durch Katzenurin beschädigt wurde. Der Vermieter ist nicht zuständig. Auch die Privathaftpflichtversicherung der Frau lehnte ab. Zu Recht, fand das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 W 72/13). Die Versicherung begründete ihre Weigerung mit „übermäßiger Beanspruchung“ der Mietwohnung. Drei Katzen, die tagsüber unbeaufsichtigt in der Wohnung eingesperrt sind, sah das Gericht als übermäßige Beanspruchung an. Damit war das beschädigte Parkett kein Mietsachschaden mehr, den die Police der Katzenhalterin ansonsten abdeckte.
Mieter haftet aber nicht für normale Abnutzung
Schäden an Fußböden sind echte Reparaturen und meist Vermietersache. Sie gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen, die je nach vertraglicher Vereinbarung auch manchmal vom Mieter zu erledigen sind.Ein Mieter muss das Parkett nicht abschleifen und neu versiegeln lassen, wenn er auszieht. Er haftet auch nicht für Druckstellen durch Möbel. Das gilt aber nur, solange Schäden am Fußboden die Folge eines normalen Gebrauchs sind. Wird der Fußboden über Gebühr verschmutzt oder beschädigt – etwa durch Weinflecken, Brandlöcher oder Katzenpipi –, muss der Mieter sanieren. Einen Überblick über alle Bereiche des Mietrechts von der Wohnungssuche bis zum Auszug bietet das Finanztest-Spezial Mietrecht. Es kostet 8,50 Euro.
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