Miet­preisbremse Chance auf Erstattung – mit unserem Muster­brief

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Miet­preisbremse - Chance auf Erstattung – mit unserem Muster­brief

© mauritius images / Novarc / C. Reister

Die Mieten steigen rasant. Und oft stärker als zulässig. Wo die Miet­preisbremse gilt, können Mieter sich gegen über­zogene Forderungen wehren. Das ist gar nicht schwer. Seit Jahres­beginn reicht eigentlich sogar ein Satz. Besser allerdings: eine ausführ­lich begründete Rüge. test.de hilft mit einem Musterbrief und detaillierten Informationen zum Thema.

Greift die Miet­preisbremse in Ihrem Fall?

Wenn Sie Ihren Miet­vertrag bis einschließ­lich 31. März 2020 unter­schrieben haben und den Verdacht haben, dass Ihr neuer Vermieter eine über­höhte Miete kassiert, sollten Sie sich möglichst sofort daran machen, zu prüfen, ob die Miet­preisbremse in Ihrem Fall greift. Wenn Sie die vom Vermieter verlangte Miete zahlen, ohne zuvor die Verletzung der Miet­preisbremse geltend zu machen, dürfen Sie auf über­höhte Miete entfallendes Geld nicht zurück­fordern. Sollten Sie umge­kehrt Ansprüche geltend machen, obwohl der Vermieter die Miet­preis­begrenzung doch nach­voll­zieh­bar einhält, kann der Vermieter recht­lich gegen Sie vorgehen. Für ab 1. April 2020 geschlossene Verträge gilt: Sie haben 30 Monate Zeit, die Verletzung der Miet­preisbrems­regelungen geltend zu machen.

Muster­brief: „Rüge der Verletzung der Regelung Miet­preisbremse“

Sie wollen dem Vermieter schreiben? Dann nutzen Sie den Muster­brief, den Ihnen unsere Rechts­experten bereit gestellt haben. Sie finden darin auch weitere detaillierte Hinweise.

Download: Mietpreisbremse Musterbrief

Rüge besser begründen

Für seit 1. Januar 2019 geschlossene Miet­verträge gilt: Eine pauschale Rüge reicht aus. Muster­text: „Ich rüge die Verletzung der gesetzlichen Rege­lungen der Miet­preisbremse. Die von Ihnen geforderte Miete ist höher als zulässig.“ test.de empfiehlt allerdings: Begründen Sie die Rüge. Sie müssen ohnehin prüfen, ob ausreichend starke Anhalts­punkte für einen Verstoß gegen die Miet­preisbremse vorliegen. Sie sollten ihre Erkennt­nisse dann auch gleich nutzen, um Ihre Rüge zu begründen. So sinkt das Risiko, dass Ihnen Rechte - wie etwa die Zahlung von Verzugs­zins auf zu erstattende Beträge - verloren gehen. Für bis 31. Dezember 2018 abge­schlossene Miet­verträge ist die Begründung Pflicht. Entscheidender Zeit­punkt ist, wenn entweder Sie die Annahme des Miet­vertrags erhalten oder der Vermieter Ihre. Treffen sich beide Seiten, um den Vertrag zu unter­schreiben, ist das der Zeit­punkt des Vertrags­schlusses.

Neuvermietung: Orts­übliche Miete plus 10 Prozent ist erlaubt

Wenn die Preisbremse gilt, ist die „orts­übliche Vergleichs­miete“ plus 10 Prozent die Ober­grenze für das, was ein neuer Mieter zahlen muss. Diese Vergleichs­miete ist eine Nettokaltmiete, also der Miet­betrag ohne die monatlichen Neben­kosten­vorschüsse. Gibt es für die Gemeinde einen Mietspiegel, können die Miet­parteien die Vergleichs­miete über diesen ermitteln.

Vermieter muss Ausnahmen anmelden

Mehr als zulässig dürfen Vermieter kassieren, wenn schon der Vormieter eine höhere Miete gezahlt hat oder er die Wohnung modernisiert hat. Seit Jahres­beginn gilt von Gesetzes wegen: Darüber muss der Vermieter aber vor Abschluss des Miet­vertrags informieren. Tut er das nicht, dürfen Mieter sich darauf verlassen: Sie müssen bis auf Weiteres maximal Vergleichs­miete plus 10 Prozent zahlen.

Was Sie wissen müssen

Sich gegen zu hohe Mieten wehren, ist gar nicht so schwer. test.de liefert im Special Mietpreisbremse: Wie Sie sich gegen zu hohe Mieten wehren eine detaillierte Anleitung.

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