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Die Mieten steigen rasant. Und oft stärker als zulässig. Wo die Mietpreisbremse gilt, können Mieter sich gegen überzogene Forderungen wehren. Das ist gar nicht schwer. Seit Jahresbeginn reicht eigentlich sogar ein Satz. Besser allerdings: eine ausführlich begründete Rüge. test.de hilft mit einem Musterbrief und detaillierten Informationen zum Thema.
Greift die Mietpreisbremse in Ihrem Fall?
Wenn Sie Ihren Mietvertrag bis einschließlich 31. März 2020 unterschrieben haben und den Verdacht haben, dass Ihr neuer Vermieter eine überhöhte Miete kassiert, sollten Sie sich möglichst sofort daran machen, zu prüfen, ob die Mietpreisbremse in Ihrem Fall greift. Wenn Sie die vom Vermieter verlangte Miete zahlen, ohne zuvor die Verletzung der Mietpreisbremse geltend zu machen, dürfen Sie auf überhöhte Miete entfallendes Geld nicht zurückfordern. Sollten Sie umgekehrt Ansprüche geltend machen, obwohl der Vermieter die Mietpreisbegrenzung doch nachvollziehbar einhält, kann der Vermieter rechtlich gegen Sie vorgehen. Für ab 1. April 2020 geschlossene Verträge gilt: Sie haben 30 Monate Zeit, die Verletzung der Mietpreisbremsregelungen geltend zu machen.
Musterbrief: „Rüge der Verletzung der Regelung Mietpreisbremse“
Sie wollen dem Vermieter schreiben? Dann nutzen Sie den Musterbrief, den Ihnen unsere Rechtsexperten bereit gestellt haben. Sie finden darin auch weitere detaillierte Hinweise.
Download: Mietpreisbremse Musterbrief
Rüge besser begründen
Für seit 1. Januar 2019 geschlossene Mietverträge gilt: Eine pauschale Rüge reicht aus. Mustertext: „Ich rüge die Verletzung der gesetzlichen Regelungen der Mietpreisbremse. Die von Ihnen geforderte Miete ist höher als zulässig.“ test.de empfiehlt allerdings: Begründen Sie die Rüge. Sie müssen ohnehin prüfen, ob ausreichend starke Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegen. Sie sollten ihre Erkenntnisse dann auch gleich nutzen, um Ihre Rüge zu begründen. So sinkt das Risiko, dass Ihnen Rechte - wie etwa die Zahlung von Verzugszins auf zu erstattende Beträge - verloren gehen. Für bis 31. Dezember 2018 abgeschlossene Mietverträge ist die Begründung Pflicht. Entscheidender Zeitpunkt ist, wenn entweder Sie die Annahme des Mietvertrags erhalten oder der Vermieter Ihre. Treffen sich beide Seiten, um den Vertrag zu unterschreiben, ist das der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Neuvermietung: Ortsübliche Miete plus 10 Prozent ist erlaubt
Wenn die Preisbremse gilt, ist die „ortsübliche Vergleichsmiete“ plus 10 Prozent die Obergrenze für das, was ein neuer Mieter zahlen muss. Diese Vergleichsmiete ist eine Nettokaltmiete, also der Mietbetrag ohne die monatlichen Nebenkostenvorschüsse. Gibt es für die Gemeinde einen Mietspiegel, können die Mietparteien die Vergleichsmiete über diesen ermitteln.
Vermieter muss Ausnahmen anmelden
Mehr als zulässig dürfen Vermieter kassieren, wenn schon der Vormieter eine höhere Miete gezahlt hat oder er die Wohnung modernisiert hat. Seit Jahresbeginn gilt von Gesetzes wegen: Darüber muss der Vermieter aber vor Abschluss des Mietvertrags informieren. Tut er das nicht, dürfen Mieter sich darauf verlassen: Sie müssen bis auf Weiteres maximal Vergleichsmiete plus 10 Prozent zahlen.
Was Sie wissen müssen
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