Miet­minderung Warmes Wasser erst nach 65 Sekunden

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Dreht ein Mieter den Warm­wasser­hahn auf und fließt darauf­hin zu lange nur kaltes Wasser, kann ein Miet­mangel vorliegen, der eine Miet­minderung um 5 Prozent recht­fertigt, so das Amts­gericht Berlin-Mitte (Az. 7 C 82/17).

Ein Mieter hatte einen zu langen Wasser­vorlauf in seiner Neubau­wohnung bean­standet und auf Instandhaltung sowie Fest­setzung einer Miet­minderung geklagt. Das Gericht beauftragte darauf­hin einen Sach­verständigen, der fest­stellte, dass die Warm­wasser­versorgung nicht der Din-Norm 1988-200 entspreche. Danach müsse spätestens nach 30 Sekunden eine Wasser­temperatur von 55 °C erreicht sein.

Bei dem Mieter war das jedoch erst nach 65 Sekunden der Fall, ermittelte der Sach­verständige. Nach 30 Sekunden kam gerade mal 32,5 °C warmes Wasser aus dem Hahn. Da es sich um eine Wohnung des gehobenen Mietsegments handelt, setzte das Gericht eine monatliche Miet­minderung von 5 Prozent fest – bis der Mangel beseitigt sei.

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