
Für verstopfte Rohre ist der Vermieter zuständig, wenn der Mieter das Bad sachgemäß benutzt hat. © Getty Images
Verursacht ein kaputtes Küchenrohr unangenehme Gerüche in der gesamten Wohnung, darf der Mieter seine Miete unter bestimmten Voraussetzungen um 10 Prozent mindern. So hat das Landgericht Berlin entschieden.
Üble Gerüche in der Wohnung
Die Mieter litten unter üblen Gerüchen in ihrer offen gestalteten Wohnung. Diese kamen von einem undichten Rohr in einer Trockenbauwand in der Küche. Das Gericht sprach ihnen das Recht zur Minderung wegen eines Mietmangels zu. Bis zur Reparatur sei die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt gewesen (Az. 67 S 342/17). In so einem Fall muss der Vermieter das Rohr reparieren oder die Reparatur bezahlen. Das gilt auch, wenn es verstopft ist.
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Keine Minderung beim Mieterverschulden
Hat der Mieter jedoch ein Waschbecken oder eine Toilette unsachgemäß benutzt, haftet er für alle dadurch entstandenen Schäden und Reparaturkosten – zum Beispiel, wenn das Rohr blockiert ist, weil Dinge hineingeworfen wurden, die dort nicht hineingehören.
Vermieter auch bei üblicher Haar-Verstopfung zuständig
Das heißt aber auch: Wer seine Toilette nur wie eine Toilette benutzt, der zahlt nicht für den blockierten Abfluss. Der Mieter haftet auch nicht, wenn das Abflussrohr der Dusche durch normalen Haarverlust beim Duschen verstopft ist. In jedem Fall muss der Mieter dem Vermieter die Verstopfung unverzüglich anzeigen.
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