Miet­minderung Defektes Abfluss­rohr senkt die Miete

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Miet­minderung - Defektes Abfluss­rohr senkt die Miete

Für verstopfte Rohre ist der Vermieter zuständig, wenn der Mieter das Bad sachgemäß benutzt hat. © Getty Images

Verursacht ein kaputtes Küchen­rohr unangenehme Gerüche in der gesamten Wohnung, darf der Mieter seine Miete unter bestimmten Voraus­setzungen um 10 Prozent mindern. So hat das Land­gericht Berlin entschieden.

Üble Gerüche in der Wohnung

Die Mieter litten unter üblen Gerüchen in ihrer offen gestalteten Wohnung. Diese kamen von einem undichten Rohr in einer Trockenbauwand in der Küche. Das Gericht sprach ihnen das Recht zur Minderung wegen eines Miet­mangels zu. Bis zur Reparatur sei die Gebrauchs­tauglich­keit der Wohnung beein­trächtigt gewesen (Az. 67 S 342/17). In so einem Fall muss der Vermieter das Rohr reparieren oder die Reparatur bezahlen. Das gilt auch, wenn es verstopft ist.

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Keine Minderung beim Mieter­verschulden

Hat der Mieter jedoch ein Wasch­becken oder eine Toilette unsachgemäß benutzt, haftet er für alle dadurch entstandenen Schäden und Reparatur­kosten – zum Beispiel, wenn das Rohr blockiert ist, weil Dinge hinein­geworfen wurden, die dort nicht hinein­gehören.

Vermieter auch bei üblicher Haar-Verstopfung zuständig

Das heißt aber auch: Wer seine Toilette nur wie eine Toilette benutzt, der zahlt nicht für den blockierten Abfluss. Der Mieter haftet auch nicht, wenn das Abfluss­rohr der Dusche durch normalen Haar­verlust beim Duschen verstopft ist. In jedem Fall muss der Mieter dem Vermieter die Verstopfung unver­züglich anzeigen.

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