Garantiert eine Firma die Mieten für Immobilien in einem geschlossenen Immobilienfonds, dann muss sie dafür geradestehen. Sie kann sich nicht mit Spitzfindigkeiten aus der Zahlungspflicht mogeln, wenn ein Mieter des Fondsobjekts plötzlich ausfällt und das Geld ausbleibt. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 199/00).
Um Anleger von geschlossenen Immobilienfonds zu überzeugen, sprechen Initiatoren häufig für die Immobilien im Fonds Mietgarantien aus. Denn die Erträge eines Fonds hängen stark von den Mieten ab.
Im vorliegenden Fall hatten die Garanten schriftlich zugesagt, dass das Fondsobjekt jährlich eine bestimmte Summe abwerfe. Sie verpflichteten sich, die „Differenz zwischen erzielbarer und erzielter Miete zu zahlen“.
Als nun der Mieter in Zahlungsschwierigkeiten geriet, kam gar kein Geld mehr rein. „Kein Fall für die Mietgarantie“, meinten die Garanten. Die Garantie greife nur in dem Fall, dass das Objekt grundsätzlich nicht zum prognostizierten Wert vermietet werden könne. Sie sei aber keine Garantie dafür, dass ein Mieter auch zahlen könne.
Falsch, urteilte der Bundesgerichtshof und legte die Vereinbarung zugunsten des Investors aus.
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