Mietspiegel muss nicht vorliegen. Vermieter müssen den Mietspiegel, auf den sie sich beziehen, wenn sie eine höhere Miete verlangen, nicht unbedingt vorlegen. Es reicht aus, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Es ist auch nicht nötig, dass sie Mieter auf Spielräume hinweisen. So hat es der Bundesgerichtshof für einen Fall aus Nürnberg entschieden. Der Mietspiegel dort nennt einen Basispreis, der nur von der Größe der Wohnung abhängt. Ausstattung, Lage, Baujahr und weitere Faktoren führen zu Zu- oder Abschlägen. Die Vergleichsmiete liegt dann laut Nürnberger Mietspiegel bei dem sich aus Basismiete mit Zu- und Abschlägen ergebenen Betrag plus/minus 20 Prozent. Der Vermieter hatte keinen Mietspiegel beigefügt und den sich für die Wohnung ergebenden Mittelwert gefordert, ohne die Spanne zu erwähnen, die laut Mietspiegel außerdem noch bleibt. Das Amts- und das Landgericht hatten seine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen, weil er es nicht ausreichend begründet habe. Das hat der Bundesgerichtshof als falsch beurteilt. Das Landgericht in Nürnberg muss den Fall jetzt neu aufrollen und genau prüfen, ob der Mieter verpflichtet war, der Mieterhöhung vollständig zuzustimmen oder ob sich der Vermieter innerhalb des Mietspiegel-Spielraums doch noch einen Abschlag gefallen lassen muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 167/20
Mietspiegel muss nicht kostenlos sein. Ein Mietspiegel ist auch dann allgemein zugänglich, wenn Mieter eine geringe Schutzgebühr zahlen müssen, um ihn zu bekommen. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall des Vermieters einer Wohnung in Krefeld. Der Mietspiegel dort kostete damals 4 Euro. Amts- und Landgericht hatten geurteilt: Der Vermieter hat die Mieterhöhung nicht wirksam begründet. Er hätte den Mietspiegel beifügen müssen. Doch der Bundesgerichtshof urteilte vermieterfreundlich: Es ist Mietern zumutbar, 4 Euro für den Mietspiegel auszugeben. Der Bundesgerichtshof hob die Abweisung der Klage dieses Vermieters auf Zustimmung zu der Mieterhöhung auf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 276/08
Nachträgliche Verringerung der Forderung zulässig. Vermieter dürfen die geforderte Mieterhöhung nachträglich verringern. Sie müssen kein ganz neues Mieterhöhungsverlangen schicken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 219/20
Erhöhungsverlangen auch ohne Details wirksam. Ein Mieterhöhungsverlangen ist auch dann wirksam, wenn der Vermieter nicht detailliert erklärt, von welchen wohnwerterhöhenden Merkmalen er bei der Ermittlung der Vergleichsmiete ausgeht. Es reicht aus, wenn sich auf den Mietspiegel bezieht und sagt, auf welchen Typ Wohnung er sich bezieht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 361/20
Sachverständigengutachten trotz Mietspiegel. Gerichte dürfen zur Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann ein Sachverständigengutachten einholen, wenn es wie in Berlin einen detaillierten Mietspiegel gibt. Folge für die Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg: Sie mussten einer Miete zustimmen, die 9,7 Prozent höher lag als die von ihnen per Mietspiegel ermittelte Vergleichsmiete.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 88/20
Mieterhöhung bis zur Kappungsgrenze. Auch vor Ablauf von drei Jahren dürfen Vermieter die Miete bis zur so genannten Kappungsgrenze erhöhen. Die Miete steige auch dann um nicht mehr als die Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren, wenn der Mietvertrag erst vor weniger als drei Jahren abgeschlossen wurde, begründeten die Richter in Lübeck ihr Urteil.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.06.2023
Aktenzeichen: 14 S 95/22
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Caroline1: Mietnebenkosten sind bei den üblichen Mietverträgen mit Vereinbarung einer Nettokaltmiete keine Miete. Rechtsgrundlage für Erhöhungen ist in diesem Fall § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html ) Die Höhe der Betriebskosten bestimmt nicht der Vermieter, sondern je nach Vereinbarung und Sorte der Nebenkosten der Energieversorger, das Wasserunternehmen, die Kommune und weitere. Den monatliche zu zahlenden Abschlag auf die Nebenkosten darf der Vermieter nach Abs. 4 der genannten gesetzlichen Regelung nur erhöhen, nachdem die Abrechnung fürs vergangene Jahr ergeben hat, dass die Vorauszahlung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Die neue Vorauszahlung ist die Summe der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten geteilt durch die Zahl der Monate, auf die die Abrechnung sich bezieht (in der Regel: zwölf). Schwieriger wird es, wenn Mieter mit ihrem Vermieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben. Lesen Sie dazu Absätze eins bis drei der gesetzlichen Vorschrift. Ist eine Warmmiete vereinbart, darf Vermieter die Miete nur so erhöhen, wie es hier im Artikel beschrieben ist. Lesen Sie zu Mietnebenkosten auch: https://www.test.de/Nebenkostenabrechnung-So-pruefen-Mieter-die-Betriebskostenabrechnung-4234442-0/
Hallo,
mein Vermieter hat mir am heutigen Tag (22.Mai 2022) eine Mieterhöhung wg. gestiegener Nebenkosten angekündigt. Die Erhöhung der Miete soll ab 01.Juni 2022 gültig sein und an den Vermieter gezahlt werden. Stiftung Warentest schreibt in der Rubrik "Regeln für Mieterhöhung": "Frühestens ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens." Ich bitte um Ihre dringende Mitteilung, aufgrund des vom Vermieters gesetzten Termins für die Mieterhöhung welche rechtliche Grundlage für die Frist der Mieterhöhung gilt. Vielen Dank im voraus !
@hubada: Bitte um Verständnis: So können und dürfen wir das nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Mietervereinen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Vermieter sind im laufenden Mietverhältnis berechtigt, die Miete zu erhöhen, wenn seit der letzten Mieterhöhung zwölf Monate vergangen sind und wenn die neue Miete nicht höher liegt als die ortsübliche Vergleichsmiete. Maßstab können der örtliche Mietspiegel oder Vergleichsmieten sein. Ob die Forderung auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung formal und inhaltlich berechtigt ist oder nicht, lässt sich von Laien nicht zuverlässig beurteilen. Wir empfehlen, sich beim Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen.
Ich wohne seit 2006 in Köln Bocklemünd. Im Jahre 2014 wollte mein Vermieter eine Mieterhöhung von 20% aber wegen seit Jahren vorhandene Mängel wie Schimmel,kaputtes Fenstern und vieles mehr hat Amtsgericht Köln entschieden, der Vermieter soll erst die Mängel beseitigen. Im Jahre 2017 ist der Vermieter diese Aufforderungen zum großenteils nachgekommen. Deshalb habe ich entschieden seit 2017 die Mieterhöhung zu zahlen. Diese Monat habe ich wieder eine Mieterhöhung bekommen aber nicht 20% sondern 3,5% dies wird mit einen Vergleich mit drei anderen Nachbarn begründet und in den Schreiben ist noch etwas über eine Sogenannten Kappungsgrenzen von 15%. Ich soll bis ende Juni meine Zustimmung geben.
Ist die Mieterhöhung berechtigt und soll ich meine Zustimmung geben?
Wie hoch ist die Mietspiegel eigentlich für meinen Wohnung?
Welche Möglichkeiten habe ich um zu verhindern dass die Miete über Jahre immer wieder erhöht wird?
Ich bedanke mich sehr und freue mich auf eine Antwort
Mit freundlichen G
@cctfer: Wenn die Miete vor Ablauf von drei Jahren ab Vertragsschluss um mehr als 20 Prozent (15 Prozent bei angespannter Lage) steigen soll, ist das ein Verstoß gegen § 558 Abs. 3 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html.
Ausnahmen: Es handelt sich um eine Mieterhöhung wegen Modernisierung oder sie beruht insoweit auf gestiegenen Betriebskosten. Eine Erhöhung um bis zu 20 (15) Prozent kann rechtmäßig sein, soweit die Miete zuvor 15 Monate nicht gestiegen ist.