Bei Berechnung einer Mieterhöhung darf sich der Vermieter an der ursprünglich vereinbarten Miete orientieren. Er muss nicht den inzwischen wegen falsch angegebener Wohnfläche geminderten Betrag ansetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zur Kappungsgrenze (Az. VIII ZR 33/18). Die Regelung zur Kappungsgrenze schreibt vor, dass die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent erhöht werden darf.
In dem Fall hatte der Vermieter die Kappungsgrenze nach der ursprünglich vereinbarten Miete in Höhe von 423 Euro berechnet und eine Mieterhöhung von 84,60 Euro verlangt. Der Mieter wollte die Erhöhung nicht anerkennen und verlangte eine Berechnung nach der wegen zu geringer Wohnfläche auf 376,13 Euro geminderten Miete. Darauf habe der Mieter kein Recht, urteilte der BGH. Die Kappungsgrenze solle den Mieter vor zu rasch steigenden Zahlungspflichten schützen. Dieser Schutz orientiere sich an der Miete, zu deren Zahlung sich der Mieter selbst verpflichtet und die er für sich als wirtschaftlich tragfähig eingeschätzt habe. Hieran bemesse sich der Schutz vor einer finanziellen Überforderung im Rahmen der jeweiligen Mietsteigerung.
Tipp: Das Nachmessen der Wohnfläche kann bares Geld wert sein, wenn die Wohnung kleiner ist als vereinbart. Alle Infos im kostenlosen Special Wohnfläche nachmessen.
-
- Bis zu 20 Prozent Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren sind zulässig. Obergrenze ist die Vergleichsmiete. Häufig machen Vermietern Fehler, Mieter können sich wehren.
-
- Die Mieten steigen rasant. Und oft stärker als zulässig. Wo die Mietpreisbremse gilt, können Mieter sich gegen überzogene Forderungen wehren. Das ist gar nicht schwer....
-
- Die Wohnfläche beeinflusst den Umfang einer Mieterhöhung und die Höhe der Betriebskosten. Nachmessen lohnt! Ist die Wohnung kleiner als vereinbart, kann die Miete sinken.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.