Bei Berechnung einer Mieterhöhung darf sich der Vermieter an der ursprünglich vereinbarten Miete orientieren. Er muss nicht den inzwischen wegen falsch angegebener Wohnfläche geminderten Betrag ansetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zur Kappungsgrenze (Az. VIII ZR 33/18). Die Regelung zur Kappungsgrenze schreibt vor, dass die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent erhöht werden darf.
In dem Fall hatte der Vermieter die Kappungsgrenze nach der ursprünglich vereinbarten Miete in Höhe von 423 Euro berechnet und eine Mieterhöhung von 84,60 Euro verlangt. Der Mieter wollte die Erhöhung nicht anerkennen und verlangte eine Berechnung nach der wegen zu geringer Wohnfläche auf 376,13 Euro geminderten Miete. Darauf habe der Mieter kein Recht, urteilte der BGH. Die Kappungsgrenze solle den Mieter vor zu rasch steigenden Zahlungspflichten schützen. Dieser Schutz orientiere sich an der Miete, zu deren Zahlung sich der Mieter selbst verpflichtet und die er für sich als wirtschaftlich tragfähig eingeschätzt habe. Hieran bemesse sich der Schutz vor einer finanziellen Überforderung im Rahmen der jeweiligen Mietsteigerung.
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