
Schmeckt nicht jedem. Grillgeruch kann die Nachbarn stören. © Getty Images / Westend61 / Martin Benik
Wer sich auf dem Balkon freizügig sonnt, grillt oder laut feiert, riskiert Ärger mit Vermieter und Nachbarn. test.de sagt, was auf dem Balkon erlaubt ist – und was nicht.
Grillen – mit Ausnahmen
Grundsätzlich darf sich jeder seine Rostbratwurst oder seinen Grillkäse auf dem Balkon brutzeln. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Grillen im Mietvertrag ausdrücklich verboten ist, müssen sich Mieter daran halten. Wer das nicht tut, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). Außerdem dürfen Mieter nicht grillen, wenn der Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Den Duft frischen Grillguts müssen Nachbarn aber hinnehmen. Was für Zigarettenqualm gilt, haben wir in unserem Special Regeln zum Schutz von Nichtrauchern zusammengefasst.
Feiern – bis 22 Uhr
Mehr noch als der Rauch vom Grillen stört viele Nachbarn Lärm, den Balkonbenutzer machen. Zwar dürfen Mieter ihren Balkon auch zum Feiern nutzen, sie sollten aber das in Mietshäusern geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachten. Spätestens, wenn um 22 Uhr die Nachtruhe beginnt, sollten alle drinnen weiterfeiern und daran denken, Zimmerlautstärke einzuhalten. Wer auf dem Balkon bleibt, muss leise sein.
Sonnenbaden – in Grenzen freizügig
Mieter dürfen ihren Balkon genauso nutzen wie ihre Wohnung. Fürs Sonnenbaden heißt das: Da Mieter in ihrer Wohnung selbstverständlich nackt herumlaufen dürfen, gilt das auch für den Balkon. Es gibt aber Grenzen: Wenn der Balkon gut einsehbar ist, sollten die Bewohner nicht allzu freizügig sein. Wenn sich Nachbarn berechtigt gestört fühlen, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein, für die ein Bußgeld droht.
Markisen – bei Einverständnis
Mieter, die eine Markise anbringen wollen, müssen vorher beim Vermieter um Erlaubnis bitten, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Wenn die Sonne stark auf den Balkon brennt, kann der Mieter einen Anspruch auf die Genehmigung haben (Amtsgericht München, Az. 411 C 4836/13).
Pflanzen – jein
Bei der Wahl der Balkonbegrünung sind Mieter frei. Bei rankenden Pflanzen wie Efeu haben Vermieter aber ein Wörtchen mitzureden.
Katzennetz – nur mit Erlaubnis?
Klar ist: Mieter können ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen, wenn der Vermieter es erlaubt. Aber dürfen sie ein Katzennetz auch installieren, wenn der Vermieter nicht einverstanden ist? Darüber sind die Gerichte uneins. Entscheidend ist insbesondere, ob für die Installation des Netzes in die Hausfassade gebohrt werden muss und ob das Netz die Optik des Gebäudes beeinträchtigt.
Zustimmung des Vermieters erforderlich:
Amtsgericht Berlin-Neukölln (Urteil vom 12. April 2012, Az. 10 C 456/11): Der Mieter hatte auf seinem Balkon eine Holzkonstruktion erreichtet, an der er schließlich das Katzennetz anbrachte. Bohrungen in die Gebäudesubstanz waren offenbar nicht erfolgt. Das Gericht wertete Holzkonstruktion und Katzennetz dennoch als „bauliche Veränderung“, da das Netz das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtige. Für eine bauliche Veränderung benötigen Mieter aber die Zustimmung des Vermieters, die der Katzenhalter in diesem Fall nicht bekam.
Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 10. Mai 20211, Az. 34 C 130/10): Ein Wohnungseigentümer hatte auf seinem Balkon ein farblich auffälliges Ständerwerk errichtet und daran das Katzennetz befestigt. Nachträglich hatte er versucht, das Netz in der Eigentümerversammlung absegnen zu lassen. Aber eine Mehrheit stimmte dagegen. Diesen Beschluss versuchte der Katzenhalter vor Gericht anzufechten – vergeblich. Das Gericht sah in der Katzennetzkonstruktion eine bauliche Veränderung, da sie das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht unerheblich beeinträchtige.
Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 9. März 1998, Az. 3 W 44/98): Auch hier waren die Richter streng. Das vom Wohnungseigentümer installierte Katzennetz beim Anblick des Gebäudes sei deutlich sichtbar. Daher handle es sich um eine bauliche Veränderung, für die der Betroffene die Zustimmung der Eigentümer benötige.
Wichtig: Ende 2020 hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsrecht reformiert. Wer einen Katzennetz errichten will, braucht in der Eigentümerversammlung nun eine einfache Mehrheit unter den Anwesenden („Gestattungsbeschluss“). Hat der Katzenhalter diesen Gestattungsbeschluss bekommen, haben Gegner des Netzes es schwer, dagegen aus rein optischen Gründen vorzugehen (Neues Baurecht für Eigentümer).
Keine Zustimmung des Vermieters erforderlich:
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 24. September 2020, Az. 18 C 336/19): Erlaubt der Mietvertrag das Halten einer Katze, darf die Mieterin auch ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen. Dies gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg jedenfalls dann, wenn das Netz so installiert werden kann, dass kein Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes nötig ist. Den Einwand der Vermieterin, dass mit dem Netz das optische Erscheinungsbild des Gebäudes unzulässig beeinträchtigt werde, ließ das Gericht nicht gelten. Denn zum Zeitpunkt des Streits hingen schon an elf anderen Mieterbalkonen Netze. Zwar waren auch die ohne Genehmigung errichtet worden. Die Vermieterin hatte die Netze aber jahrelang geduldet.
Solarmodule auf dem Balkon
Mieter, die auf dem Balkon eine Solaranlage errichten wollen, brauchen in der Regel die Erlaubnis des Vermieters. Wer ohne sie baut, muss die Anlage im schlimmsten Fall wieder entfernen. Unter bestimmten Umständen darf die Anlage aber auch gegen den Willen des Vermieters bleiben, wie ein Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart zeigt. Obwohl der Vermieter Nein gesagt hatte, installierte ein Mieter mit Elektrotechnikkenntnissen Solarmodule über eine Holzkonstruktion auf seinem Balkon und verband sie mit dem Stromnetz des Mietshauses. Die Klage auf Beseitigung verlor der Vermieter aber. Die Anlage sei fachmännisch installiert und störe optisch nicht, so das Gericht. Angesichts der politisch gewollten Energiewende habe der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Anlage (Az. 37 C 2283/20).
Wichtig: Dennoch sollten Mieter nicht ohne Erlaubnis eine Anlage errichten. Soweit ersichtlich ist das die erste amtsgerichtliche Entscheidung zum Thema. Andere Gerichte könnten anders entscheiden. Wer über Solarmodule auf dem eigenen Balkon nachdenkt und auch die Erlaubnis vom Vermieter dafür bekäme, findet hilfreiche Tipps im Artikel Wann sich Stecker-Solargeräte für den Balkon lohnen.
Tipp: Weitere Regeln zum freundlichen Umgang mit Nachbarn finden Sie in unserem Special zum Nachbarschaftsrecht.
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- Photovoltaik auf dem Dach geht nicht? Vielleicht ist Platz auf dem Balkon für eine Solaranlage. Was Sie wissen sollten, wenn Sie eine Mini-PV-Anlage einrichten.
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- Kinder machen Lärm, die Nachbarn sind genervt. Doch meist sind die Kinder im Recht. Lachen, weinen, schreien, toben – alle kindlichen Gefühlsregungen sind erlaubt.
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- Die Wohnfläche beeinflusst den Umfang einer Mieterhöhung und die Höhe der Betriebskosten. Nachmessen lohnt! Ist die Wohnung kleiner als vereinbart, kann die Miete sinken.
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