Mieter und Eigentümer Was auf dem Balkon erlaubt ist

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Mieter und Eigentümer - Was auf dem Balkon erlaubt ist

Schmeckt nicht jedem. Grill­geruch kann die Nach­barn stören. © Getty Images / Westend61 / Martin Benik

Wer sich auf dem Balkon freizügig sonnt, grillt oder laut feiert, riskiert Ärger mit Vermieter und Nach­barn. test.de sagt, was auf dem Balkon erlaubt ist – und was nicht.

Grillen – mit Ausnahmen

Grund­sätzlich darf sich jeder seine Rost­bratwurst oder seinen Grill­käse auf dem Balkon brutzeln. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Grillen im Miet­vertrag ausdrück­lich verboten ist, müssen sich Mieter daran halten. Wer das nicht tut, riskiert eine Abmahnung oder im Wieder­holungs­fall sogar die Kündigung (Land­gericht Essen, Az. 10 S 438/01). Außerdem dürfen Mieter nicht grillen, wenn der Rauch in Nach­barwohnungen zieht. Den Duft frischen Grill­guts müssen Nach­barn aber hinnehmen. Was für Ziga­retten­qualm gilt, haben wir in unserem Special Regeln zum Schutz von Nichtrauchern zusammengefasst.

Feiern – bis 22 Uhr

Mehr noch als der Rauch vom Grillen stört viele Nach­barn Lärm, den Balkonbenutzer machen. Zwar dürfen Mieter ihren Balkon auch zum Feiern nutzen, sie sollten aber das in Miets­häusern geltende Gebot der gegen­seitigen Rück­sicht­nahme beachten. Spätestens, wenn um 22 Uhr die Nacht­ruhe beginnt, sollten alle drinnen weiterfeiern und daran denken, Zimmerlaut­stärke einzuhalten. Wer auf dem Balkon bleibt, muss leise sein.

Sonnenbaden – in Grenzen freizügig

Mieter dürfen ihren Balkon genauso nutzen wie ihre Wohnung. Fürs Sonnenbaden heißt das: Da Mieter in ihrer Wohnung selbst­verständlich nackt herum­laufen dürfen, gilt das auch für den Balkon. Es gibt aber Grenzen: Wenn der Balkon gut einsehbar ist, sollten die Bewohner nicht allzu freizügig sein. Wenn sich Nach­barn berechtigt gestört fühlen, kann das eine Ordnungs­widrigkeit sein, für die ein Bußgeld droht.

Markisen – bei Einverständnis

Mieter, die eine Markise anbringen wollen, müssen vorher beim Vermieter um Erlaubnis bitten, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Wenn die Sonne stark auf den Balkon brennt, kann der Mieter einen Anspruch auf die Genehmigung haben (Amts­gericht München, Az. 411 C 4836/13).

Pflanzen – jein

Bei der Wahl der Balkonbegrünung sind Mieter frei. Bei rankenden Pflanzen wie Efeu haben Vermieter aber ein Wört­chen mitzureden.

Katzennetz – nur mit Erlaubnis?

Klar ist: Mieter können ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen, wenn der Vermieter es erlaubt. Aber dürfen sie ein Katzennetz auch installieren, wenn der Vermieter nicht einverstanden ist? Darüber sind die Gerichte uneins. Entscheidend ist insbesondere, ob für die Installation des Netzes in die Hausfassade gebohrt werden muss und ob das Netz die Optik des Gebäudes beein­trächtigt.

Zustimmung des Vermieters erforderlich:

Amts­gericht Berlin-Neukölln (Urteil vom 12. April 2012, Az. 10 C 456/11): Der Mieter hatte auf seinem Balkon eine Holz­konstruktion erreichtet, an der er schließ­lich das Katzennetz anbrachte. Bohrungen in die Gebäude­substanz waren offen­bar nicht erfolgt. Das Gericht wertete Holz­konstruktion und Katzennetz dennoch als „bauliche Veränderung“, da das Netz das Erscheinungs­bild des Gebäudes beein­trächtige. Für eine bauliche Veränderung benötigen Mieter aber die Zustimmung des Vermieters, die der Katzenhalter in diesem Fall nicht bekam.

Amts­gericht Ober­hausen (Urteil vom 10. Mai 20211, Az. 34 C 130/10): Ein Wohnungs­eigentümer hatte auf seinem Balkon ein farblich auffälliges Ständer­werk errichtet und daran das Katzennetz befestigt. Nach­träglich hatte er versucht, das Netz in der Eigentümer­versamm­lung absegnen zu lassen. Aber eine Mehr­heit stimmte dagegen. Diesen Beschluss versuchte der Katzenhalter vor Gericht anzu­fechten – vergeblich. Das Gericht sah in der Katzennetz­konstruktion eine bauliche Veränderung, da sie das optische Erscheinungs­bild der Wohn­anlage nicht unerheblich beein­trächtige.

Ober­landes­gericht Zweibrü­cken (Urteil vom 9. März 1998, Az. 3 W 44/98): Auch hier waren die Richter streng. Das vom Wohnungs­eigentümer installierte Katzennetz beim Anblick des Gebäudes sei deutlich sicht­bar. Daher handle es sich um eine bauliche Veränderung, für die der Betroffene die Zustimmung der Eigentümer benötige.
Wichtig: Ende 2020 hat der Gesetz­geber das Wohnungs­eigentums­recht reformiert. Wer einen Katzennetz errichten will, braucht in der Eigentümer­versamm­lung nun eine einfache Mehr­heit unter den Anwesenden („Gestattungs­beschluss“). Hat der Katzenhalter diesen Gestattungs­beschluss bekommen, haben Gegner des Netzes es schwer, dagegen aus rein optischen Gründen vorzugehen (Neues Baurecht für Eigentümer).

Keine Zustimmung des Vermieters erforderlich:

Amts­gericht Berlin-Tempelhof-Kreuz­berg (Urteil vom 24. September 2020, Az. 18 C 336/19): Erlaubt der Miet­vertrag das Halten einer Katze, darf die Mieterin auch ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen. Dies gilt nach ­Ansicht des Amts­gerichts Tempelhof-Kreuz­berg jedenfalls dann, wenn das Netz so installiert werden kann, dass kein Eingriff in die Bausubstanz des ­Gebäudes nötig ist. Den Einwand der Vermieterin, dass mit dem Netz das optische Erscheinungs­bild des Gebäudes unzu­lässig beein­trächtigt werde, ließ das Gericht nicht gelten. Denn zum Zeit­punkt des Streits hingen schon an elf anderen Mieterbalkonen Netze. Zwar waren auch die ohne Genehmigung errichtet worden. Die Vermieterin hatte die Netze aber jahre­lang geduldet.

Solarmodule auf dem Balkon

Mieter, die auf dem Balkon eine Solar­anlage errichten wollen, brauchen in der Regel die Erlaubnis des Vermieters. Wer ohne sie baut, muss die Anlage im schlimmsten Fall wieder entfernen. Unter bestimmten Umständen darf die Anlage aber auch gegen den Willen des Vermieters bleiben, wie ein Fall vor dem Amts­gericht Stutt­gart zeigt. Obwohl der Vermieter Nein gesagt hatte, installierte ein Mieter mit Elektrotechnikkennt­nissen Solarmodule über eine Holz­konstruktion auf seinem Balkon und verband sie mit dem Stromnetz des Miets­hauses. Die Klage auf Beseitigung verlor der Vermieter aber. Die Anlage sei fachmän­nisch installiert und störe optisch nicht, so das Gericht. Angesichts der politisch gewollten Energiewende habe der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Anlage (Az. 37 C 2283/20).

Wichtig: Dennoch sollten Mieter nicht ohne ­Erlaubnis eine Anlage errichten. Soweit ersicht­lich ist das die erste amts­gericht­liche Entscheidung zum Thema. Andere Gerichte könnten anders entscheiden. Wer über Solarmodule auf dem eigenen Balkon nach­denkt und auch die Erlaubnis vom Vermieter dafür bekäme, findet hilf­reiche Tipps im Artikel Wann sich Stecker-Solargeräte für den Balkon lohnen.

Tipp: Weitere Regeln zum freundlichen Umgang mit Nach­barn finden Sie in unserem Special zum Nachbarschaftsrecht.

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