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@Orteni: Die jeweiligen Prozentsätze für die Gebäudeabschreibung beziehen sich immer auf die Zeit, in der das Gebäude fertig gestellt wurde – bei Fertigstellung bis 1925 liegt der Satz bei 2,5 Prozent, bei Fertigstellung ab 1925 bei 2 Prozent. Und Gebäude, die ab 2023 fertig werden, dürfen voraussichtlich mit 3 Prozent abgeschrieben werden. Selbst wenn Sie heute eine Immobilie kaufen, richtet sich der Abschreibungssatz danach, wann diese zu Ende gebaut wurde. Welche Grundstücke von der Grundsteuer befreit werden können, richtet sich nach den Paragrafen 32 bis 35 Grundsteuergesetz. Ein Erlass für unbebaute Grundstücken ist etwa möglich, wenn diese dem Naturschutz unterliegen oder es sich um eine öffentliche Grünanlage handelt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, dass eine Immobilie, deren Fertigstellung vor 1925 erfolgte, mit 2,5% des Gebäudewertes über 40 Jahre abgeschrieben werden könne.
Bei so einer alten Immobilie sollte eigentlich das Thema "Abschreibung" längst abgewickelt sein?
Oder meinen Sie, dass die Abschreibung jetzt noch beim Finanzamt beantragt werden könne, sollte sie in der Vergangenheit nicht erfolgt sein?
Sie schreiben ferner, dass ein Erlass der Grundsteuer möglich sei, falls man keinen Mietinteressenten finden würde.
In Baden-Württemberg ist die Grundsteuer ab 2025 ja nur auf den Grund und Boden bezogen, also von einer Bebauung gänzlich unabhängig.
Gibt es für unbebaute Grundstücke ebenfalls Kriterien für einen Erlass der Grundsteuer?
Gerade im Hinblick auf die Grundsteuerreform könnte für solche Grundstücke die Grundsteuer in 2025 dramatisch ansteigen, falls das Grundstück in einer Bodenrichtwertzone mit hohem Bodenrichtwert liegen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Orteni
@sirustag21: Vielen Dank für den Hinweis. Der Link soll nur zur Überschrift etwas weiter unten "Diese Werbungskosten können Sie absetzen" führen. Mit ein bisschen weiter scrollen kommen Sie da ebenfalls hin.
In dem Artikel ist ein Link "Übersicht alle Werbungskosten", der für mich nicht aufrufbar ist.
StWa können Sie dies bitte ändern?
@Zizou21: Die Dreijahresfrist zur Zuordnung der Aufwendungen von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskoten ist taggenau zu berechnen und beginnt mit dem Tag der Anschaffung. Das ist der Tag,, an dem Besitz, Nutzen und Lasten auf übergegangen sind.