
Will ein Wohnungseigentümer seinen offenen Balkon voll verglasen, um ihn als Wintergarten nutzen zu können, braucht er die Zustimmung aller Eigentümer. Durch den Umbau werde der Gesamteindruck der Wohnanlage optisch störend verändert, entschied das Amtsgericht Lübeck (Az. 35 C 45/13). Die Komplettverglasung vermittle einen „deutlich wuchtigeren Eindruck“ als die bisherige Optik der Balkone, so das Gericht. In dem entschiedenen Fall hatte die Eigentümerversammlung die Vollverglasung erlaubt – bei einer Gegenstimme. Diesen Beschluss erklärte das Gericht nun für ungültig.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. So wie das Lübecker Gericht haben in der Vergangenheit aber auch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 73 C 220/10) und das Amtsgericht Konstanz (Az. 12 C 17/07) entschieden.