Die Uni Münster darf Bewerber für ein Masterstudium nicht wegen ihres Motivationsschreibens ablehnen oder wegen fehlender „besonderer Eignung“. Das Verwaltungsgericht Münster gab einer Studentin recht, die keinen Studienplatz bekam, weil die Uni ihr Motivationsschreiben „wenig originell“ fand. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob solch ein Schreiben auch nur ansatzweise eine zuverlässige Grundlage sein kann. Solche Texte seien in erster Linie dafür da, sich als Bewerber persönlich vorzustellen. Sie seien nicht nachprüfbar. Außerdem könne man sich jede Menge Vorlagen aus dem Internet ziehen. Zwar dürfen Unis ihre Bewerber auswählen, so das Gericht, doch Hauptkriterium müsse der Bachelor-Abschluss sein. Es sei nicht erlaubt, über die fachlichen Anforderungen des Masterstudiums hinaus ein Wunschkandidatenprofil festzulegen und eine Bestenauslese oder für die Uni wissenschaftliche Niveaupflege zu betreiben (Az. 9 L 1299/16).
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