Eltern haben während des Masterstudiums ihrer Kinder Anspruch auf Kindergeld – unabhängig von deren Nebentätigkeiten. Voraussetzung: Der Master ist inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangen Bachelor-Studiengang abgestimmt (Bundesfinanzhof, Az. VI R 9/15). Bislang wollte die Familienkasse für ein Masterstudium kein Kindergeld zahlen, wenn Kinder neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Der Fall
Im Streitfall hatte der Sohn im April 2013 das Studienfach Wirtschaftsmathematik mit einem Bachelor abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er außerdem für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben. Daneben arbeitete er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und Nachhilfelehrer.
BFH: Masterstudium Teil einer einheitlichen Erstausbildung
Die Familienkasse strich das Kindergeld ab Erreichen des Bachelors. Die Erstausbildung sei beendet. Bis zum Master weiterzuzahlen sei nicht möglich, da das Kind mehr als 20 Stunden arbeite. Der BFH entschied nun, dass im Streitfall das Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist.
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