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Unbestellte Ware: Keinerlei Verpflichtung

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Einige Versandhändler schicken Verbrauchern, die nichts bestellt haben, einfach Waren mit beiliegender Rechnung.

Einen typischen Fall berichtet test-Leser René F.: „Eine Vertreterin der Firma Pallhuber rief an und ließ meine Frau gar nicht zu Wort kommen. Sie teilte in rasantem Tempo mit, dass in zwei bis drei Wochen eine Weinlieferung eintreffen werde und legte auf. Drei Tage später kam eine Auftragsbestätigung. Wir haben sofort schriftlich widerrufen und mitgeteilt, dass wir die Annahme verweigern.“

Das Briefporto hätte sich Familie F. sparen können. Wenn Waren geliefert werden, die niemand bestellt hat, kommt kein Vertrag zustande. Das heißt: Den Empfänger treffen keinerlei Pflichten. Er muss die Ware nicht aufbewahren und schon gar nicht zurückschicken.

Der Versender kann keinerlei Ansprüche stellen – nicht einmal wenn der Empfänger das Paket öffnet und es sich mit dem Wein gut gehen lässt. Der Empfänger kann die Ware einfach behalten. Er muss sich nicht beim Versender melden. „Dieser Totalverlust ist eine vom Gesetzgeber gewollte Strafe für unseriöse Versender“, erklärt Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Achtung: Wer aber die Rechnung zahlt, erklärt sich mit der Lieferung einverstanden. Und wer das Paket auf eigene Kosten zurückschickt, bleibt eventuell auf den Portokosten sitzen. Es unfrankiert zurückzuschicken, birgt die Gefahr, dass die Annahme verweigert wird und der unfreiwillige Kunde dann auch noch das Porto für die Rücksendung an seine eigene Adresse zahlen muss.

Anders ist die Sachlage, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, zum Beispiel wenn ein Paket bei Maier anstatt bei Nachbar Meier landet. Dasselbe gilt, wenn statt der bestellten Ware etwas nach Qualität und Preis Gleichwertiges kommt. Dann muss der Händler aber darauf hinweisen, dass der Kunde nicht zur Annahme verpflichtet ist und auch das Rückporto nicht zahlen muss.

Tipp: Auch wenn die Firma Mahnungen versendet, braucht der Empfänger sich nicht verunsichern zu lassen. Die Rechtslage ist eindeutig. Nur wenn ein förmlicher Mahnbescheid vom Gericht kommt, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Sonst würde der Bescheid rechtskräftig und die Summe könnte per Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Die Gerichte stellen solche Mahnbescheide aus, ohne zu prüfen, ob die Geldforderung rechtens ist.

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Kommentarliste

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  • rhavin am 05.07.2011 um 04:04 Uhr
    Pallhuber – Geschädigte gesucht

    Hallo! Ich führe z.Z. einen Rechtsstreit gegen diese Firma und suche geschädigte, welche mir Ihren jeweiligen Fall kurz schriftlich bestätigen könnten, damit ich dem Gericht beweisen kann, daß Pallhuber keine seriöse Firma ist.
    Näheres dazu unter:
    http://doc.rhavin.de/pallhuber/
    Danke!