Marken­rechts­verletzungen im Internet Hilfe bei Abmahnung

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Marken­rechts­verletzungen im Internet - Hilfe bei Abmahnung

Online­verkäufe. Wer im Internet verkauft, sollte die recht­lichen Fall­stricke kennen. © Getty Images

Online­verkäufer verletzen das Markenrecht eines anderen oft aus Versehen. Dennoch müssen sie dafür hohe Geldsummen zahlen. Was Abge­mahnte tun sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Abmahnung im Brief­kasten vorzufinden, ist für Betroffene mit einem großen Schreck verbunden. Inner­halb kürzester Zeit sollen sie eine Unterlassungs­erklärung abgeben und hohe Geld­forderungen begleichen. Gerade bei Marken­rechts­verletzungen ist vielen Abge­mahnten aber gar nicht klar, was sie getan haben. Dabei kann es ganz schnell gehen: Wer Ware im Internet verkauft und dabei die Marke eines anderen erwähnt, hat unter Umständen bereits zu viel gesagt – egal, ob es die Rentnerin ist, die selbst gestrickte Puppenkleidung verkauft und in ihrer Anzeige einen bekannten Marken­namen angibt, oder die Designerin, die ihre Röcke nach einer berühmten Malerin benennt.

Marken­rechts­verletzung ist verschuldens­unabhängig

Das Markenrecht schützt die einge­tragene Marke eines anderen. Dieser stellt damit sicher, dass sein Produkt oder seine Dienst­leistung von den Angeboten anderer unterschieden werden kann. Nur der Inhaber der Marke darf sie nutzen. Tut es jemand anderes, liegt darin in der Regel eine Marken­rechts­verletzung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Verkäufer dessen bewusst ist. Marken­rechts­verletzungen sind verschuldens­unabhängig, erfordern also weder vorsätzliches noch fahr­lässiges Handeln.

Abmahnung bekommen – was nun?

Nicht ignorieren.
Tun Sie auf keinen Fall so, als hätten Sie die Abmahnung nicht erhalten. Reagieren Sie auf das Schreiben, sonst kann die Gegen­seite eine einst­weilige Verfügung gegen Sie erwirken. Das ist mit hohen Kosten verbunden.
Forderung prüfen.
Zahlen Sie die geforderte Summe nicht ungeprüft. Vielleicht ist an den Vorwürfen nichts dran.
Erst­beratung suchen.
Ob eine Abmahnung berechtigt ist, können Laien meist nicht allein beur­teilen. Suchen Sie Rat bei versierten Rechts­anwälten, die eine kostenlose Erst­beratung bieten. Die Bundes­rechts­anwalts­kammer bietet eine Anwaltssuche an. Bewertungen im Internet können Ihnen bei der Auswahl einer Kanzlei helfen.
Anwalt beauftragen.
Je nachdem, was die Beratung ergibt, können Sie sich vertreten lassen oder die Angelegenheit allein lösen. Beauftragen Sie einen Anwalt, sollten Sie eine Pauschale vereinbaren.
Frist beachten.
Handeln Sie frist­gerecht. Werden Sie vertreten, kann Ihr Anwalt um eine Verlängerung der Frist bitten.
Unterlassungs­erklärung.
Meist ist es nicht ratsam, die beigefügte Unterlassungs­erklärung zu unterzeichnen. Ihr Rechts­anwalt formuliert sie um, damit Sie keine weitreichenden Zusagen machen.
Forderung abwehren.
Ist die Abmahnung unbe­rechtigt, müssen Sie nichts zahlen. Bei berechtigten Abmahnungen sollte der geforderte Betrag reduziert werden.
Inserat löschen.
Löschen Sie Ihr Verkaufs­angebot. Es sollte auch über die Googlesuche nicht mehr auffind­bar sein.

Seit Jahren ein Massen­geschäft

Abmahnungen wegen Rechts­verstößen im Internet sind kein Einzel­fall, sondern richten sich Jahr für Jahr an Tausende. Die Schreiben sind schnell aus Text­bausteinen zusammengesetzt, werden massenhaft verschickt und kommen von Kanzleien, die sich auf das Thema Abmahnung spezialisiert haben. Nicht umsonst spricht man von einer „Abmahn­industrie“. Häufig verfolgt werden:

  • Unerlaubtes Filesharing, also das Hoch­laden von urheberrecht­lich geschützten Werken wie Filmen, Computer­spielen und Musik auf Tauschbörsen im Internet,
  • Unerlaubtes Veröffent­lichen von Bildern und Fotos, die andere gemacht haben, etwa auf der eigenen Website, Facebook, Instagram oder bei Verkäufen im Internet,
  • Wett­bewerbs­verstöße wie das Verwenden eines unvoll­ständigen Impressums oder fehler­hafter Allgemeiner Geschäfts­bedingungen im eigenen Onlineshop,
  • Marken­rechts­verletzungen bei Internet­verkäufen, bei denen die einge­tragene Marke eines anderen beispiels­weise in der eigenen Verkaufs­anzeige auftaucht und bei Kauf­interes­senten der Eindruck entstehen könnte, dass der Verkäufer Produkte der genannten Marke verkauft.

Vielen Internetnutzern ist gar nicht klar, wie schnell es zu einer Rechts­verletzung kommt und wie sich diese vermeiden lässt.

Abmahnungen im Markenrecht

Peter Weiler, Fach­anwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz in Berlin, tritt für Betroffene ein und gibt auf dem Verbraucherrechteportal sos-recht.de Tipps zum richtigen Umgang mit Abmahnungen.

Was Abmahnungen bezwe­cken

„Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine Rechts­verletzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wieder­holen“, erklärt er. Meistens liege der Abmahnung noch eine Unterlassungs­erklärung bei. „Das ist im Grunde genommen ein Vertrag, in dem sich der Abge­mahnte verpflichten soll, die vorgeworfene Rechts­verletzung in Zukunft zu unterlassen.“

Markenrecht ist komplex

Weiler ist Partner einer Kanzlei, die von Jahres­beginn bis Mitte September 2021 bereits 4 000 solcher Fälle zu bearbeiten hatt. Schon allein wegen der kurzen Fristen wenden sich viele Abge­mahnte an einen Anwalt. „Das ist auch gut so“, sagt Weiler. „Das Markenrecht ist derart komplex, dass Laien nicht erkennen können, ob die Abmahnung berechtigt oder unbe­rechtigt ist.“ Ein wesentlicher Faktor bei der Beant­wortung der Frage, ob und wie Betroffene gegen die Abmahnung vorgehen sollten.

Kostenlose Erst­beratung suchen

Ist die Abmahnung unbe­rechtigt, wird versucht, den Vorwurf auszuräumen. Allzu oft kommt das jedoch nicht vor, denn die Gegen­seite prüft natürlich, ob ihr Vorgehen erfolg­versprechend ist. Wird ohne Substanz abge­mahnt, macht sich der gegnerische Anwalt schaden­ersatz­pflichtig. „Wir bieten eine kostenlose Erst­beratung“, sagt Weiler. „Seit Jahren vertreten wir Mandanten in ähnlichen Fällen und können die Erfolgs­aussichten gut einschätzen.“ Nach der Beratung entscheidet der Abge­mahnte: Mache ich allein weiter oder mit Experten­hilfe?

Pauschale mit eigenem Anwalt vereinbaren

Viele Kanzleien, die sich auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert haben, rechnen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sondern vereinbaren deutlich güns­tigere Pauschalen. Gut für die Abge­mahnten, denn die Streit­werte, die markenrecht­lichen Auseinander­setzungen zugrunde liegen, sind sehr hoch. Sie richten sich nach dem Wert der verletzten Marke und können schon mal 200 000 Euro und mehr betragen. Der Abge­mahnte muss aber nicht den Streit­wert zahlen, sondern zum Beispiel die gegnerischen Anwalts­kosten, die sich danach richten. Es gilt: Je höher der Streit­wert, desto höher die Anwalts­kosten.

Berechtigungs­anfrage als Vorstufe

Nicht immer verschickt der Marken­inhaber oder die von ihm beauftragte Kanzlei sofort eine Abmahnung. Eine Vorstufe ist die sogenannte Berechtigungs­anfrage. Das ist ein Schreiben, mit dem der Marken­inhaber oder die Kanzlei den Betroffenen dazu auffordert, mitzuteilen, woher er das Recht zur Nutzung einer bestimmten Marke nehme. Eine Geld­forderung ist damit nicht verbunden. Selbst, wenn dem Sach­verhalt keine Marken­rechts­verletzung zugrunde liegt, lohnt es sich nicht unbe­dingt zu klären, ob die Verkaufs­anzeige in Ordnung war. Gibt der Betroffene eine Unterlassungs­erklärung mithilfe eines Rechts­anwalts ab, kann er die Angelegenheit schnell aus der Welt schaffen.

Voraus­setzungen einer Marken­rechts­verletzung

Handeln im Geschäfts­verkehr

Nicht jeder, der im Internet unterwegs ist, verkauft oder bloggt, muss fürchten, dass er das Markenrecht eines anderen verletzt. „Es kommt nur zur Anwendung, wenn jemand geschäftlich handelt“, erklärt Weiler. „Voraus­setzung dafür ist aber nicht, dass jemand ein Gewerbe angemeldet hat.“ Anhalts­punkte für geschäftliches Handeln sind etwa die Anzahl der Verkäufe, die sich anhand von Käuferbe­wertungen nach­voll­ziehen lassen, sowie der Umstand, ob mehrere Waren gleicher Art zeitgleich angeboten werden.

Tipp: Worauf Sie bei Privatverkäufen über Ebay und Co achten sollten, erklären wir ausführ­lich im Artikel So vermeiden Sie Steuerfallen.

Abmahnung berechtigt oder nicht?

Darüber hinaus ist eine Abmahnung nur berechtigt, wenn es tatsäch­lich zu einer Marken­rechts­verletzung gekommen ist. Das Markengesetz regelt die Verletzungs­hand­lungen in Paragraf 14 – für Laien sind die Ausführungen kaum zu verstehen. Verboten ist es etwa, „ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst­leistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt“.

Oft einigen sich die Streit­parteien außerge­richt­lich

Das heißt: Niemand darf zum Beispiel auf selbst gestrickte Puppenkleidung den Marken­namen eines anderen nähen und die Ware so verkaufen. Aber nicht jedes vorgeworfene Verhalten ist eine Marken­rechts­verletzung, und lässt sich der Betroffene anwalt­lich vertreten, tauschen beide Seiten Argumente dafür und dagegen aus. Kann die Angelegenheit nicht aus der Welt geschafft werden, bleibt der Gang vors Gericht. Den versuchen viele Betroffene aber zu vermeiden. Das heißt: Beide Seiten einigen sich im Vorfeld.

Sich mit Anwalts­hilfe wehren

Den Schaden begrenzen

In solchen Fällen versuchen versierte Kanzleien vor allem eines: den geforderten Betrag zu reduzieren. Außerdem prüfen Kanzleien die Unterlassungs­erklärung und modifizieren sie, wenn die enthaltenen Forderungen zu weitreichend sind. Ein weiteres Ziel: Ein Eilverfahren vor Gericht vermeiden, das mit hohen Kosten verbunden wäre.

Kurze Fristen sind in Ordnung

Schnelles Handeln ist gefragt, denn die Abmahnungen setzen meistens sehr kurze Fristen. „Das ist leider zulässig“, sagt Weiler. Fristen von einer Woche bis zehn Tagen seien juristisch gesehen in Ordnung.

Geld­forderung oft außer Verhältnis

Wer als kleiner Händler ein Markenrecht verletzt, tut es meist aus Versehen und ist sich keiner Schuld bewusst. In solchen Fällen schießen Unternehmen mit hohen Forderungen übers Ziel hinaus, meint Rechts­anwalt Weiler. „Natürlich genießt die Marke eines Unter­nehmens Schutz und es ist legitim, den Leuten auf die Finger zu klopfen und die Rechts­verletzung zu unterbinden“, sagt er. „Die Unternehmen müssen den Menschen aber nicht so viel Geld aus der Tasche ziehen.“ Eine Berechtigungs­anfrage würde in vielen Fällen genügen – oder die Forderung, eine Unterlassungs­erklärung abzu­geben.

Verstöße vermeiden

Keine Absicht.
Im Internet ist vieles möglich, aber nicht alles erlaubt. Achten Sie die Rechte anderer und bedenken Sie, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Sprich: Auch wenn Sie nicht bewusst die Rechte anderer verletzt haben, haften Sie für die Folgen.
Klare Auskunft.
Beachten Sie, dass Ihre Hand­lungen im Internet leicht nach­voll­zieh­bar sind und Rechte­in­haber von Platt­formen unter Umständen die Heraus­gabe Ihrer Daten verlangen dürfen.

Wie Sie Rechts­verstöße vermeiden

Markenrecht

Worum geht es? Das Markenrecht schützt die einge­tragene Marke eines anderen. Er stellt damit sicher, dass sein Produkt oder seine Dienst­leistung von den Angeboten anderer unterschieden werden kann. Nur der Inhaber der Marke darf sie nutzen.

Wo droht Gefahr? Schwarz-gelbe Fanschals im Angebot? Die Kleiderkollektion nach einer Malerin benannt? Wer Ware im Internet verkauft und dabei die Marke eines anderen erwähnt, begeht schnell eine Marken­rechts­verletzung. Es spielt keine Rolle, ob er sich dessen bewusst ist. Marken­rechts­verletzungen sind verschuldens­unabhängig, erfordern also weder vorsätzliches noch fahr­lässiges Handeln.

Wie vermeide ich Verstöße? Nennen Sie die Marke eines anderen nur, wenn es wirk­lich notwendig ist. Beschreiben Sie lieber das Produkt genau und geben an, für welche Größe es passt.

Filesharing

Worum geht es? Filme, Musik oder Computer­spiele über Tauschbörsen herunter­zuladen, ist verboten, wenn es um urheberrecht­lich geschützte Werke geht. Bei einem Download kommt es zeitgleich zu einem Upload der Datei. Dieses Verbreiten der Datei wird abge­mahnt.

Wo droht Gefahr? Manchmal ist es für Nutzer kaum erkenn­bar, dass sie eine Tauschbörse verwenden, weil diese zum Beispiel als harmlose App daher­kommt und frei zugäng­lich ist. Achtung: Nicht alles, was im Internet möglich ist, ist auch erlaubt!

Wie vermeide ich Verstöße? Machen Sie einen Bogen um Tauschbörsen. Wenn Sie kostenlos einen Film anschauen, der gerade im Kino läuft und für mehrere Millionen Euro oder Dollar gedreht wurde, ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass Ihr Handeln nicht erlaubt ist. Ähnliches gilt für Computer­spiele und Musik.

Nutzung von Fotos

Worum geht es? Das Urheberrecht schützt jene, die ein künst­lerisches Werk hergestellt haben. Foto- und Video­aufnahmen sind davon in der Regel ebenso erfasst wie Illustrationen, Malerei, Musik und Texte.

Wo droht Gefahr? Alte Möbel oder getragene Kleidung im Internet verkaufen ist nach­haltig und spült Geld in die Kasse. Wer dabei Produktfotos verwendet, die von der Website des Herstel­lers stammen, begibt sich allerdings schon aufs Glatt­eis. Denn auch diese sind urheberrecht­lich geschützt.

Wie vermeide ich Verstöße? Nutzen Sie keine Screen­shots oder Fotos des Herstel­lers, um sie in Ihrer Verkaufs­anzeige zu verwenden. Fotografieren Sie die Ware selbst. Kopieren Sie keine Bilder und Fotos anderer, um sie auf Ihrer privaten oder geschäftlichen Website oder der Ihres Vereins zu veröffent­lichen.

Wett­bewerbs­recht

Worum geht es? Es gibt Gesetze, die das Verhältnis von Unternehmern unter­einander regeln, damit niemand dem anderen im Geschäfts­verkehr auf die Füße tritt. Verstöße dagegen werden als Wett­bewerbs­verstöße bezeichnet.

Wo droht Gefahr? Den eigenen Onlineshop auf einer Verkaufs­platt­form wie Ebay, Etsy oder Amazon eröffnet – dabei aber das Impressum vergessen? Gerade Klein­unternehmer werden oft wegen kleinster Verstöße abge­mahnt, etwa wegen unwirk­samer Allgemeiner Geschäfts­bedingungen. Ebenso wie im Urheber- und Markenrecht setzt ein Unterlassungs­anspruch im Wett­bewerbs­recht kein Verschulden voraus.

Wie vermeide ich Verstöße? Suchen Sie fachlichen Rat, bevor Sie mit Ihrem Shop online gehen, etwa bei Fach­anwälten für gewerb­lichen Rechts­schutz. Geeignete Anwälte finden Sie mithilfe der Anwaltssuche der Bundes­rechts­anwalts­kammer.

Wie abmahnende Kanzleien vorgehen

Marken­rechts­verletzungen im Internet - Hilfe bei Abmahnung

Christian Zierhut ist Anwalt mit Spezial­gebiet Markenrecht. © Amadeus Incedi

Rechts­anwalt Christian Zierhut verfolgt Marken­rechts­verletzungen welt­weit und steigt schon mal in beschlag­nahmte Container, um Fälschungen von Fahr­zeug­teilen, Babypuppen oder Comic-Superhelden aufzuspüren. Aber auch kleine Händler sind vor ihm nicht sicher. Im Gespräch mit test.de erklärt er, wie abmahnende Kanzleien vorgehen.

Geschäfts­leute sollten wissen, was Sie tun

Manchmal treffen Ihre Abmahnungen auch umsatz­schwache Händler. Tut Ihnen das leid?

Wenn ich markenrecht­liche Abmahnungen verschicke, habe ich kein schlechtes Gewissen. Sie gehen ja nicht an Privatpersonen. Das Markenrecht kommt nur zur Anwendung, wenn jemand geschäftlich handelt. Bei Geschäfts­leuten erwarte ich, dass sie wissen, was sie tun.

Manche Verkäufer sehen sich vielleicht nicht als Geschäfts­leute, etwa jene, die Selbst­gestricktes verkaufen ...

Solche Fälle bearbeiten meine Mitarbeiter auch nicht gern. Aber letzt­lich handeln auch diese Verkäufer im geschäftlichen Verkehr. Um das zu beur­teilen, schauen wir uns die Verkäufer­profile an. Anhalts­punkte sind zum Beispiel, ob jemand viele Artikel gleich­zeitig verkauft und zum Sofortkauf anbietet. Auch die Bewertungs­historie ist relevant: Wie lange ist jemand im Geschäft, wie viel verkauft er pro Jahr? Wenn jemand selbst etwas herstellt, spricht das schon an sich für geschäftliches Handeln.

Tritt­brett­fahrern auf der Spur

Wie kommt es zu Marken­rechts­verletzungen und welcher Schaden entsteht dadurch?

Manche Verkäufer begeben sich ganz bewusst in den Bereich der Sogwirkung von bekannten Marken wie „Baby born“, „Frida Kahlo“ oder „Stan Lee“, um von deren Anziehungs­kraft zu profitieren. Ohne „Baby Born“, das in der Artikel­über­schrift für die Google- und Artikel­suche platziert wird, würde kein Käufer auf das Selbst­gestrickte aufmerk­sam. Aber Käufer, die nach „Baby Born“ suchen, erwarten Produkte des Original­herstel­lers. Genau dadurch nimmt die Marke Schaden, wenn sie mit x-beliebigen Zubehör in Verbindung gebracht wird, das vielleicht nicht die der Marke entsprechende Qualität aufweist. Es wird damit der Ruf der Marke ausgebeutet. Das nennt sich Tritt­brett­fahrerei.

Spielt es eine Rolle, ob der Abge­mahnte mit seinen Verkäufen tatsäch­lich verdient?

Geringer Gewinn und Umsatz sprechen nicht dagegen, dass eine Marke verletzt wird. Aber das wäre bei uns in der Kanzlei ein Argument dafür, den geforderten Schaden­ersatz zu reduzieren. Der Abge­mahnte muss uns aber glaubhaft vermitteln, dass er finanziell nicht gut dasteht – etwa weil er in Rente ist oder so gut wie keine Erlöse erzielt. Dann werden wir den Anspruch nicht um jeden Preis durch­setzen, sondern uns statt bei 2 500 Euro vielleicht bei 1 500 Euro treffen, manchmal noch weniger. Das hängt vom Einzel­fall ab. Wir legen immer das geeignete Augen­maß an.

Markennennung nur, wenn für den Verkauf notwendig

Wie lassen sich Marken­rechts­verletzungen vermeiden?

Der Grund­satz ist: Behandeln Sie eine fremde Marke so schonend wie möglich und nennen Sie sie nur, wenn es unbe­dingt sein muss und notwendig für den Verkauf ist. Wer zum Beispiel Auto­zubehör verkauft, muss sagen können, für welche Auto­marke es passt. Bei Puppenkleidung reicht hingegen die Größen­angabe.

Was ist, wenn Händler das nicht wussten, also unabsicht­lich gehandelt haben?

Marken­rechts­verletzungen sind verschuldens­unabhängig. Jeder kann also eine Marke verletzen, ohne dass er es wollte. Das ist vielleicht das Heimtü­ckische am Markenrecht.

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