
Onlineverkäufe. Wer im Internet verkauft, sollte die rechtlichen Fallstricke kennen. © Getty Images
Onlineverkäufer verletzen das Markenrecht eines anderen oft aus Versehen. Dennoch müssen sie dafür hohe Geldsummen zahlen. Was Abgemahnte tun sollten.
Das Wichtigste in Kürze
Eine Abmahnung im Briefkasten vorzufinden, ist für Betroffene mit einem großen Schreck verbunden. Innerhalb kürzester Zeit sollen sie eine Unterlassungserklärung abgeben und hohe Geldforderungen begleichen. Gerade bei Markenrechtsverletzungen ist vielen Abgemahnten aber gar nicht klar, was sie getan haben. Dabei kann es ganz schnell gehen: Wer Ware im Internet verkauft und dabei die Marke eines anderen erwähnt, hat unter Umständen bereits zu viel gesagt – egal, ob es die Rentnerin ist, die selbst gestrickte Puppenkleidung verkauft und in ihrer Anzeige einen bekannten Markennamen angibt, oder die Designerin, die ihre Röcke nach einer berühmten Malerin benennt.
Markenrechtsverletzung ist verschuldensunabhängig
Das Markenrecht schützt die eingetragene Marke eines anderen. Dieser stellt damit sicher, dass sein Produkt oder seine Dienstleistung von den Angeboten anderer unterschieden werden kann. Nur der Inhaber der Marke darf sie nutzen. Tut es jemand anderes, liegt darin in der Regel eine Markenrechtsverletzung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Verkäufer dessen bewusst ist. Markenrechtsverletzungen sind verschuldensunabhängig, erfordern also weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln.
Abmahnung bekommen – was nun?
- Nicht ignorieren.
- Tun Sie auf keinen Fall so, als hätten Sie die Abmahnung nicht erhalten. Reagieren Sie auf das Schreiben, sonst kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken. Das ist mit hohen Kosten verbunden.
- Forderung prüfen.
- Zahlen Sie die geforderte Summe nicht ungeprüft. Vielleicht ist an den Vorwürfen nichts dran.
- Erstberatung suchen.
- Ob eine Abmahnung berechtigt ist, können Laien meist nicht allein beurteilen. Suchen Sie Rat bei versierten Rechtsanwälten, die eine kostenlose Erstberatung bieten. Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet eine Anwaltssuche an. Bewertungen im Internet können Ihnen bei der Auswahl einer Kanzlei helfen.
- Anwalt beauftragen.
- Je nachdem, was die Beratung ergibt, können Sie sich vertreten lassen oder die Angelegenheit allein lösen. Beauftragen Sie einen Anwalt, sollten Sie eine Pauschale vereinbaren.
- Frist beachten.
- Handeln Sie fristgerecht. Werden Sie vertreten, kann Ihr Anwalt um eine Verlängerung der Frist bitten.
- Unterlassungserklärung.
- Meist ist es nicht ratsam, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ihr Rechtsanwalt formuliert sie um, damit Sie keine weitreichenden Zusagen machen.
- Forderung abwehren.
- Ist die Abmahnung unberechtigt, müssen Sie nichts zahlen. Bei berechtigten Abmahnungen sollte der geforderte Betrag reduziert werden.
- Inserat löschen.
- Löschen Sie Ihr Verkaufsangebot. Es sollte auch über die Googlesuche nicht mehr auffindbar sein.
Seit Jahren ein Massengeschäft
Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Internet sind kein Einzelfall, sondern richten sich Jahr für Jahr an Tausende. Die Schreiben sind schnell aus Textbausteinen zusammengesetzt, werden massenhaft verschickt und kommen von Kanzleien, die sich auf das Thema Abmahnung spezialisiert haben. Nicht umsonst spricht man von einer „Abmahnindustrie“. Häufig verfolgt werden:
- Unerlaubtes Filesharing, also das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen, Computerspielen und Musik auf Tauschbörsen im Internet,
- Unerlaubtes Veröffentlichen von Bildern und Fotos, die andere gemacht haben, etwa auf der eigenen Website, Facebook, Instagram oder bei Verkäufen im Internet,
- Wettbewerbsverstöße wie das Verwenden eines unvollständigen Impressums oder fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen im eigenen Onlineshop,
- Markenrechtsverletzungen bei Internetverkäufen, bei denen die eingetragene Marke eines anderen beispielsweise in der eigenen Verkaufsanzeige auftaucht und bei Kaufinteressenten der Eindruck entstehen könnte, dass der Verkäufer Produkte der genannten Marke verkauft.
Vielen Internetnutzern ist gar nicht klar, wie schnell es zu einer Rechtsverletzung kommt und wie sich diese vermeiden lässt.
Abmahnungen im Markenrecht
Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Berlin, tritt für Betroffene ein und gibt auf dem Verbraucherrechteportal sos-recht.de Tipps zum richtigen Umgang mit Abmahnungen.
Was Abmahnungen bezwecken
„Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine Rechtsverletzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen“, erklärt er. Meistens liege der Abmahnung noch eine Unterlassungserklärung bei. „Das ist im Grunde genommen ein Vertrag, in dem sich der Abgemahnte verpflichten soll, die vorgeworfene Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen.“
Markenrecht ist komplex
Weiler ist Partner einer Kanzlei, die von Jahresbeginn bis Mitte September 2021 bereits 4 000 solcher Fälle zu bearbeiten hatt. Schon allein wegen der kurzen Fristen wenden sich viele Abgemahnte an einen Anwalt. „Das ist auch gut so“, sagt Weiler. „Das Markenrecht ist derart komplex, dass Laien nicht erkennen können, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist.“ Ein wesentlicher Faktor bei der Beantwortung der Frage, ob und wie Betroffene gegen die Abmahnung vorgehen sollten.
Kostenlose Erstberatung suchen
Ist die Abmahnung unberechtigt, wird versucht, den Vorwurf auszuräumen. Allzu oft kommt das jedoch nicht vor, denn die Gegenseite prüft natürlich, ob ihr Vorgehen erfolgversprechend ist. Wird ohne Substanz abgemahnt, macht sich der gegnerische Anwalt schadenersatzpflichtig. „Wir bieten eine kostenlose Erstberatung“, sagt Weiler. „Seit Jahren vertreten wir Mandanten in ähnlichen Fällen und können die Erfolgsaussichten gut einschätzen.“ Nach der Beratung entscheidet der Abgemahnte: Mache ich allein weiter oder mit Expertenhilfe?
Pauschale mit eigenem Anwalt vereinbaren
Viele Kanzleien, die sich auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert haben, rechnen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sondern vereinbaren deutlich günstigere Pauschalen. Gut für die Abgemahnten, denn die Streitwerte, die markenrechtlichen Auseinandersetzungen zugrunde liegen, sind sehr hoch. Sie richten sich nach dem Wert der verletzten Marke und können schon mal 200 000 Euro und mehr betragen. Der Abgemahnte muss aber nicht den Streitwert zahlen, sondern zum Beispiel die gegnerischen Anwaltskosten, die sich danach richten. Es gilt: Je höher der Streitwert, desto höher die Anwaltskosten.
Berechtigungsanfrage als Vorstufe
Nicht immer verschickt der Markeninhaber oder die von ihm beauftragte Kanzlei sofort eine Abmahnung. Eine Vorstufe ist die sogenannte Berechtigungsanfrage. Das ist ein Schreiben, mit dem der Markeninhaber oder die Kanzlei den Betroffenen dazu auffordert, mitzuteilen, woher er das Recht zur Nutzung einer bestimmten Marke nehme. Eine Geldforderung ist damit nicht verbunden. Selbst, wenn dem Sachverhalt keine Markenrechtsverletzung zugrunde liegt, lohnt es sich nicht unbedingt zu klären, ob die Verkaufsanzeige in Ordnung war. Gibt der Betroffene eine Unterlassungserklärung mithilfe eines Rechtsanwalts ab, kann er die Angelegenheit schnell aus der Welt schaffen.
Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung
Handeln im Geschäftsverkehr
Nicht jeder, der im Internet unterwegs ist, verkauft oder bloggt, muss fürchten, dass er das Markenrecht eines anderen verletzt. „Es kommt nur zur Anwendung, wenn jemand geschäftlich handelt“, erklärt Weiler. „Voraussetzung dafür ist aber nicht, dass jemand ein Gewerbe angemeldet hat.“ Anhaltspunkte für geschäftliches Handeln sind etwa die Anzahl der Verkäufe, die sich anhand von Käuferbewertungen nachvollziehen lassen, sowie der Umstand, ob mehrere Waren gleicher Art zeitgleich angeboten werden.
Tipp: Worauf Sie bei Privatverkäufen über Ebay und Co achten sollten, erklären wir ausführlich im Artikel So vermeiden Sie Steuerfallen.
Abmahnung berechtigt oder nicht?
Darüber hinaus ist eine Abmahnung nur berechtigt, wenn es tatsächlich zu einer Markenrechtsverletzung gekommen ist. Das Markengesetz regelt die Verletzungshandlungen in Paragraf 14 – für Laien sind die Ausführungen kaum zu verstehen. Verboten ist es etwa, „ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt“.
Oft einigen sich die Streitparteien außergerichtlich
Das heißt: Niemand darf zum Beispiel auf selbst gestrickte Puppenkleidung den Markennamen eines anderen nähen und die Ware so verkaufen. Aber nicht jedes vorgeworfene Verhalten ist eine Markenrechtsverletzung, und lässt sich der Betroffene anwaltlich vertreten, tauschen beide Seiten Argumente dafür und dagegen aus. Kann die Angelegenheit nicht aus der Welt geschafft werden, bleibt der Gang vors Gericht. Den versuchen viele Betroffene aber zu vermeiden. Das heißt: Beide Seiten einigen sich im Vorfeld.
Sich mit Anwaltshilfe wehren
Den Schaden begrenzen
In solchen Fällen versuchen versierte Kanzleien vor allem eines: den geforderten Betrag zu reduzieren. Außerdem prüfen Kanzleien die Unterlassungserklärung und modifizieren sie, wenn die enthaltenen Forderungen zu weitreichend sind. Ein weiteres Ziel: Ein Eilverfahren vor Gericht vermeiden, das mit hohen Kosten verbunden wäre.
Kurze Fristen sind in Ordnung
Schnelles Handeln ist gefragt, denn die Abmahnungen setzen meistens sehr kurze Fristen. „Das ist leider zulässig“, sagt Weiler. Fristen von einer Woche bis zehn Tagen seien juristisch gesehen in Ordnung.
Geldforderung oft außer Verhältnis
Wer als kleiner Händler ein Markenrecht verletzt, tut es meist aus Versehen und ist sich keiner Schuld bewusst. In solchen Fällen schießen Unternehmen mit hohen Forderungen übers Ziel hinaus, meint Rechtsanwalt Weiler. „Natürlich genießt die Marke eines Unternehmens Schutz und es ist legitim, den Leuten auf die Finger zu klopfen und die Rechtsverletzung zu unterbinden“, sagt er. „Die Unternehmen müssen den Menschen aber nicht so viel Geld aus der Tasche ziehen.“ Eine Berechtigungsanfrage würde in vielen Fällen genügen – oder die Forderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Verstöße vermeiden
- Keine Absicht.
- Im Internet ist vieles möglich, aber nicht alles erlaubt. Achten Sie die Rechte anderer und bedenken Sie, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Sprich: Auch wenn Sie nicht bewusst die Rechte anderer verletzt haben, haften Sie für die Folgen.
- Klare Auskunft.
- Beachten Sie, dass Ihre Handlungen im Internet leicht nachvollziehbar sind und Rechteinhaber von Plattformen unter Umständen die Herausgabe Ihrer Daten verlangen dürfen.
Wie Sie Rechtsverstöße vermeiden
Markenrecht
Worum geht es? Das Markenrecht schützt die eingetragene Marke eines anderen. Er stellt damit sicher, dass sein Produkt oder seine Dienstleistung von den Angeboten anderer unterschieden werden kann. Nur der Inhaber der Marke darf sie nutzen.
Wo droht Gefahr? Schwarz-gelbe Fanschals im Angebot? Die Kleiderkollektion nach einer Malerin benannt? Wer Ware im Internet verkauft und dabei die Marke eines anderen erwähnt, begeht schnell eine Markenrechtsverletzung. Es spielt keine Rolle, ob er sich dessen bewusst ist. Markenrechtsverletzungen sind verschuldensunabhängig, erfordern also weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln.
Wie vermeide ich Verstöße? Nennen Sie die Marke eines anderen nur, wenn es wirklich notwendig ist. Beschreiben Sie lieber das Produkt genau und geben an, für welche Größe es passt.
Filesharing
Worum geht es? Filme, Musik oder Computerspiele über Tauschbörsen herunterzuladen, ist verboten, wenn es um urheberrechtlich geschützte Werke geht. Bei einem Download kommt es zeitgleich zu einem Upload der Datei. Dieses Verbreiten der Datei wird abgemahnt.
Wo droht Gefahr? Manchmal ist es für Nutzer kaum erkennbar, dass sie eine Tauschbörse verwenden, weil diese zum Beispiel als harmlose App daherkommt und frei zugänglich ist. Achtung: Nicht alles, was im Internet möglich ist, ist auch erlaubt!
Wie vermeide ich Verstöße? Machen Sie einen Bogen um Tauschbörsen. Wenn Sie kostenlos einen Film anschauen, der gerade im Kino läuft und für mehrere Millionen Euro oder Dollar gedreht wurde, ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass Ihr Handeln nicht erlaubt ist. Ähnliches gilt für Computerspiele und Musik.
Nutzung von Fotos
Worum geht es? Das Urheberrecht schützt jene, die ein künstlerisches Werk hergestellt haben. Foto- und Videoaufnahmen sind davon in der Regel ebenso erfasst wie Illustrationen, Malerei, Musik und Texte.
Wo droht Gefahr? Alte Möbel oder getragene Kleidung im Internet verkaufen ist nachhaltig und spült Geld in die Kasse. Wer dabei Produktfotos verwendet, die von der Website des Herstellers stammen, begibt sich allerdings schon aufs Glatteis. Denn auch diese sind urheberrechtlich geschützt.
Wie vermeide ich Verstöße? Nutzen Sie keine Screenshots oder Fotos des Herstellers, um sie in Ihrer Verkaufsanzeige zu verwenden. Fotografieren Sie die Ware selbst. Kopieren Sie keine Bilder und Fotos anderer, um sie auf Ihrer privaten oder geschäftlichen Website oder der Ihres Vereins zu veröffentlichen.
Wettbewerbsrecht
Worum geht es? Es gibt Gesetze, die das Verhältnis von Unternehmern untereinander regeln, damit niemand dem anderen im Geschäftsverkehr auf die Füße tritt. Verstöße dagegen werden als Wettbewerbsverstöße bezeichnet.
Wo droht Gefahr? Den eigenen Onlineshop auf einer Verkaufsplattform wie Ebay, Etsy oder Amazon eröffnet – dabei aber das Impressum vergessen? Gerade Kleinunternehmer werden oft wegen kleinster Verstöße abgemahnt, etwa wegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ebenso wie im Urheber- und Markenrecht setzt ein Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht kein Verschulden voraus.
Wie vermeide ich Verstöße? Suchen Sie fachlichen Rat, bevor Sie mit Ihrem Shop online gehen, etwa bei Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz. Geeignete Anwälte finden Sie mithilfe der Anwaltssuche der Bundesrechtsanwaltskammer.
Wie abmahnende Kanzleien vorgehen

Christian Zierhut ist Anwalt mit Spezialgebiet Markenrecht. © Amadeus Incedi
Rechtsanwalt Christian Zierhut verfolgt Markenrechtsverletzungen weltweit und steigt schon mal in beschlagnahmte Container, um Fälschungen von Fahrzeugteilen, Babypuppen oder Comic-Superhelden aufzuspüren. Aber auch kleine Händler sind vor ihm nicht sicher. Im Gespräch mit test.de erklärt er, wie abmahnende Kanzleien vorgehen.
Geschäftsleute sollten wissen, was Sie tun
Manchmal treffen Ihre Abmahnungen auch umsatzschwache Händler. Tut Ihnen das leid?
Wenn ich markenrechtliche Abmahnungen verschicke, habe ich kein schlechtes Gewissen. Sie gehen ja nicht an Privatpersonen. Das Markenrecht kommt nur zur Anwendung, wenn jemand geschäftlich handelt. Bei Geschäftsleuten erwarte ich, dass sie wissen, was sie tun.
Manche Verkäufer sehen sich vielleicht nicht als Geschäftsleute, etwa jene, die Selbstgestricktes verkaufen ...
Solche Fälle bearbeiten meine Mitarbeiter auch nicht gern. Aber letztlich handeln auch diese Verkäufer im geschäftlichen Verkehr. Um das zu beurteilen, schauen wir uns die Verkäuferprofile an. Anhaltspunkte sind zum Beispiel, ob jemand viele Artikel gleichzeitig verkauft und zum Sofortkauf anbietet. Auch die Bewertungshistorie ist relevant: Wie lange ist jemand im Geschäft, wie viel verkauft er pro Jahr? Wenn jemand selbst etwas herstellt, spricht das schon an sich für geschäftliches Handeln.
Trittbrettfahrern auf der Spur
Wie kommt es zu Markenrechtsverletzungen und welcher Schaden entsteht dadurch?
Manche Verkäufer begeben sich ganz bewusst in den Bereich der Sogwirkung von bekannten Marken wie „Baby born“, „Frida Kahlo“ oder „Stan Lee“, um von deren Anziehungskraft zu profitieren. Ohne „Baby Born“, das in der Artikelüberschrift für die Google- und Artikelsuche platziert wird, würde kein Käufer auf das Selbstgestrickte aufmerksam. Aber Käufer, die nach „Baby Born“ suchen, erwarten Produkte des Originalherstellers. Genau dadurch nimmt die Marke Schaden, wenn sie mit x-beliebigen Zubehör in Verbindung gebracht wird, das vielleicht nicht die der Marke entsprechende Qualität aufweist. Es wird damit der Ruf der Marke ausgebeutet. Das nennt sich Trittbrettfahrerei.
Spielt es eine Rolle, ob der Abgemahnte mit seinen Verkäufen tatsächlich verdient?
Geringer Gewinn und Umsatz sprechen nicht dagegen, dass eine Marke verletzt wird. Aber das wäre bei uns in der Kanzlei ein Argument dafür, den geforderten Schadenersatz zu reduzieren. Der Abgemahnte muss uns aber glaubhaft vermitteln, dass er finanziell nicht gut dasteht – etwa weil er in Rente ist oder so gut wie keine Erlöse erzielt. Dann werden wir den Anspruch nicht um jeden Preis durchsetzen, sondern uns statt bei 2 500 Euro vielleicht bei 1 500 Euro treffen, manchmal noch weniger. Das hängt vom Einzelfall ab. Wir legen immer das geeignete Augenmaß an.
Markennennung nur, wenn für den Verkauf notwendig
Wie lassen sich Markenrechtsverletzungen vermeiden?
Der Grundsatz ist: Behandeln Sie eine fremde Marke so schonend wie möglich und nennen Sie sie nur, wenn es unbedingt sein muss und notwendig für den Verkauf ist. Wer zum Beispiel Autozubehör verkauft, muss sagen können, für welche Automarke es passt. Bei Puppenkleidung reicht hingegen die Größenangabe.
Was ist, wenn Händler das nicht wussten, also unabsichtlich gehandelt haben?
Markenrechtsverletzungen sind verschuldensunabhängig. Jeder kann also eine Marke verletzen, ohne dass er es wollte. Das ist vielleicht das Heimtückische am Markenrecht.
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