
Wird ein Haus verkauft, in dem sich Marder eingenistet haben, muss der Hausbesitzer den Käufer darüber informieren. Liegt ein Befall mit den Raubtieren jedoch lange zurück, besteht die Informationspflicht nicht. Dass sie nach Jahren der Abwesenheit an den Ort zurückkehren würden, sei nicht zu vermuten gewesen, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 104/16). Der Käufer einer Eigentumswohnung in Hagen hatte den Verkäufer verklagt, weil der ihn nicht darüber aufgeklärt hatte, dass sich bereits 2007 Marder im Dachboden des Mehrfamilienhauses eingenistet hatten. Im Oktober 2013, als der Verkäufer der Wohnung bereits ausgezogen war, verursachten die Tiere erneut einen Schaden im Gebäude. Der Käufer, der die Wohnung im Januar 2014 erwarb, sollte daraufhin etwas über 20 000 Euro als Anteil an einer Dachsanierung zum Schutz vor weiterem Marderbefall zahlen. Diese Summe verlangte er als Schadenersatz vom Verkäufer. Die Klage blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.
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